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Bsw74025/01; Bsw58278/00; Bsw17707/02; Bsw58278/00; Bsw33554/03; Bsw10226/03; Bsw10226/03; Bsw20201/04; Bsw60041/08 (Bsw60054/08); Bsw310/15

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125334 Entscheidungsdatum10.07.2020 GeschäftszahlBsw74025/01; Bsw58278/00; Bsw17707/02; Bsw58278/00; Bsw33554/03; Bsw10226/03; Bsw10226/03; Bsw20201/04

Art. 31. Prot.

EMRK gewährten Rechte nicht absolut. Sie können Einschränkungen unterworfen werden und den Vertragsstaaten ist ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Letztendlich obliegt es jedoch dem GH zu beurteilen, ob den Anforderungen des Art. 3

  1. Prot. EMRK entsprochen wurde. Er muss sich davon überzeugen, dass die Bedingungen das in Rede stehende Recht nicht in einem Maße einschränken, das es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt und seiner Wirksamkeit beraubt, dass sie einem legitimen Ziel dienen und die eingesetzten Mittel verhältnismäßig sind. (Hirst gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 2))Den durch Artikel 3,
  2. Prot. EMRK garantierten Rechten kommt entscheidende Bedeutung für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu. Das Recht zu wählen ist kein Privileg.

Artikel 3, 1.

Prot. EMRK gewährten Rechte nicht absolut. Sie können Einschränkungen unterworfen werden und den Vertragsstaaten ist ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Letztendlich obliegt es jedoch dem GH zu beurteilen, ob den Anforderungen des Artikel 3, 1. Prot. EMRK entsprochen wurde. Er muss sich davon überzeugen, dass die Bedingungen das in Rede stehende Recht nicht in einem Maße einschränken, das es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt und seiner Wirksamkeit beraubt, dass sie einem legitimen Ziel dienen und die eingesetzten Mittel verhältnismäßig sind. (Hirst gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 2)) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-10-06 Bsw 74025/01 Veröff: NL 2005,236 TE AUSL EGMR 2004-06-17 Bsw 58278/00 Veröff: NL 2004,131 TE AUSL EGMR 2004-10-19 Bsw 17707/02 Veröff: NL 2004,241 TE AUSL EGMR 2006-03-16 Bsw 58278/00 Veröff: NL 2006,78 TE AUSL EGMR 2006-06-15 Bsw 33554/03 Veröff: NL 2006,142 TE AUSL EGMR 2007-01-30 Bsw 10226/03 nur:

Art. 31. Prot.

EMRK gewährten Rechte nicht absolut. Sie können Einschränkungen unterworfen werden und den Vertragsstaaten ist ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. (T1)nur:

Artikel 3, 1.

Prot. EMRK gewährten Rechte nicht absolut. Sie können Einschränkungen unterworfen werden und den Vertragsstaaten ist ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. (T1) Beisatz: Art 3

  1. ZPMRK bestimmt nicht, welchen Zielen eine Einschränkung zu dienen hat. Die Einschränkung in Form einer Prozenthürde soll eine zu große und lähmende Zersplitterung der Parlamentsparteien verhindern und damit die Regierungsstabilität stärken. (T2)Beisatz: Artikel 3,
  2. ZPMRK bestimmt nicht, welchen Zielen eine Einschränkung zu dienen hat. Die Einschränkung in Form einer Prozenthürde soll eine zu große und lähmende Zersplitterung der Parlamentsparteien verhindern und damit die Regierungsstabilität stärken. (T2) Beisatz: Hier: Kein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei Festlegung einer 10-Prozent-Hürde für den Einzug in das Parlament in der Türkei. (Yumak und Sadak gegen die Türkei) (T3) Veröff: NL 2007,27 TE AUSL EGMR 2008-07-08 Bsw 10226/03 nur:

Art. 31. Prot.

EMRK gewährten Rechte nicht absolut. Sie können Einschränkungen unterworfen werden und den Vertragsstaaten ist ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Letztendlich obliegt es jedoch dem GH zu beurteilen, ob den Anforderungen des Art. 3 1. Prot. EMRK entsprochen wurde. Er muss sich davon überzeugen, dass die Bedingungen das in Rede stehende Recht nicht in einem Maße einschränken, das es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt und seiner Wirksamkeit beraubt, dass sie einem legitimen Ziel dienen und die eingesetzten Mittel verhältnismäßig sind. (T4)nur:

Artikel 3, 1.

Prot. EMRK gewährten Rechte nicht absolut. Sie können Einschränkungen unterworfen werden und den Vertragsstaaten ist ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Letztendlich obliegt es jedoch dem GH zu beurteilen, ob den Anforderungen des Artikel 3, 1. Prot. EMRK entsprochen wurde. Er muss sich davon überzeugen, dass die Bedingungen das in Rede stehende Recht nicht in einem Maße einschränken, das es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt und seiner Wirksamkeit beraubt, dass sie einem legitimen Ziel dienen und die eingesetzten Mittel verhältnismäßig sind. (T4) Veröff: NL 2008,202 TE AUSL EGMR 2010-04-08 Bsw 20201/04 Auch; Veröff: NL 2010,117 TE AUSL EGMR 2010-11-23 Bsw 60041/08 nur T1; Veröff: NL 2010,355 TE AUSL 2020-07-10 Bsw 310/15 vgl; Beisatz: Beschwerden über Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen bei Parlamentswahlen müssen in einem Verfahren geprüft werden, das eine faire, objektive und angemessen begründete Entscheidung gewährleistet. Die genaue Ausgestaltung des Systems zur Entscheidung über Wahlanfechtungen liegt im Ermessensspielraum der Staaten (Mugemangango gg Belgien) (T5) Anm: Veröff NL 2020,289Anmerkung, Veröff NL 2020,289 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0125334

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.