RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125336 Entscheidungsdatum06.10.2005 GeschäftszahlBsw74025/01; Bsw44362/04; Bsw44362/04; Bsw60041/08 (Bsw 60054/08); Bsw126/05 Norm1.ZP MRK Art3 RechtssatzEin genereller Entzug des Wahlrechts der auf alle verurteilten Häftlinge anzuwenden ist, unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände, entzieht einer signifikanten Personengruppe ihr durch die Konvention gewährleistetes Recht zu wählen in einer unterschiedslosen Art und Weise. Eine solche generelle, automatische und wahllose Einschränkung eines Konventionsrechts von entscheidender Bedeutung muss als außerhalb jedes akzeptablen Ermessensspielraums fallend und daher als unvereinbar mit Art. 3
- Prot. EMRK angesehen werden. (Hirst gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 2))Ein genereller Entzug des Wahlrechts der auf alle verurteilten Häftlinge anzuwenden ist, unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände, entzieht einer signifikanten Personengruppe ihr durch die Konvention gewährleistetes Recht zu wählen in einer unterschiedslosen Art und Weise. Eine solche generelle, automatische und wahllose Einschränkung eines Konventionsrechts von entscheidender Bedeutung muss als außerhalb jedes akzeptablen Ermessensspielraums fallend und daher als unvereinbar mit Artikel 3,
- Prot. EMRK angesehen werden. (Hirst gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 2)) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-10-06 Bsw 74025/01 Veröff: NL 2005,236 TE AUSL EGMR 2006-04-18 Bsw 44362/04 Vgl aber; Veröff: NL 2006,92 TE AUSL EGMR 2007-12-04 Bsw 44362/04 Auch; nur: Eine solche generelle, automatische und wahllose Einschränkung eines Konventionsrechts von entscheidender Bedeutung muss als außerhalb jedes akzeptablen Ermessensspielraums fallend und daher als unvereinbar mit Art. 3
- Prot. EMRK angesehen werden. (Hirst gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 2)) (T1)Auch; nur: Eine solche generelle, automatische und wahllose Einschränkung eines Konventionsrechts von entscheidender Bedeutung muss als außerhalb jedes akzeptablen Ermessensspielraums fallend und daher als unvereinbar mit Artikel 3,
- Prot. EMRK angesehen werden. (Hirst gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 2)) (T1) Veröff: NL 2007,313 TE AUSL EGMR 2010-11-23 Bsw 60041/08 Veröff: NL 2010,355 TE AUSL EGMR 2012-05-22 Bsw 126/05 Beisatz: Es steht im Ermessen der Konventionsstaaten, ob sie die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, mit denen das Wahlrecht von verurteilten Häftlingen eingeschränkt wird, den Gerichten überlassen oder rechtliche Regelungen einführen, welche die Umstände, unter denen eine derartige Maßnahme angewendet werden soll, definieren. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, die widerstreitenden Interessen auszugleichen, um generelle, automatische und beliebige Einschränkungen zu vermeiden. (Bem: Scoppola gg. Italien [Nr. 3]) (T2) Veröff: NL 2012,173 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0125336