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{'item': ['2Ob79/05i', '6Ob29/09x', '4Ob126/11z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120328 Entscheidungsdatum06.10.2005 Geschäftszahl2Ob79/05i; 6Ob29/09x; 4Ob126/11z NormABGB §137 Abs2; ABGB §140 Bd RechtssatzWenn auch Unterhaltsansprüche der Vorfahren des Unterhaltspflichtigen jenen seiner Nachkommen nicht gleichrangig sind, sind Umstände denkbar, die den Unterhaltsverpflichteten wegen des dringenden Erfordernisses persönlicher Hilfeleistungen für einen bereits im gemeinsamen Haushalt lebenden und in eine Notsituation geratenen Vorfahren in die Lage versetzen, seine berufliche Arbeitsbelastung zum Nachteil unterhaltsberechtigter Kinder vorübergehend reduzieren zu müssen. Eine solche, dem hilfsbedürftigen Vorfahren ungeachtet aller unterhaltsrechtlichen Erwägungen gemäß § 137 Abs 2 ABGB unentgeltlich geschuldete, Maßnahme könnte sich etwa für den Zeitraum bis zur Sicherstellung ausreichender Fremdbetreuung (zB durch Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Organisierung eines Hilfsdienstes) als notwendig erweisen, ebenso aber - wenn Fremdbetreuung aus besonderen Gründen nicht in Frage kommen sollte - bis zu einer dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Neugestaltung seiner Lebensverhältnisse, die es ihm möglich macht, trotz der Betreuung des Vorfahren der vorrangigen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern wieder angemessen nachzukommen. Eine Anspannung auf das sonst erzielbare Einkommen hat dann nicht zu erfolgen.Wenn auch Unterhaltsansprüche der Vorfahren des Unterhaltspflichtigen jenen seiner Nachkommen nicht gleichrangig sind, sind Umstände denkbar, die den Unterhaltsverpflichteten wegen des dringenden Erfordernisses persönlicher Hilfeleistungen für einen bereits im gemeinsamen Haushalt lebenden und in eine Notsituation geratenen Vorfahren in die Lage versetzen, seine berufliche Arbeitsbelastung zum Nachteil unterhaltsberechtigter Kinder vorübergehend reduzieren zu müssen. Eine solche, dem hilfsbedürftigen Vorfahren ungeachtet aller unterhaltsrechtlichen Erwägungen gemäß Paragraph 137, Absatz 2, ABGB unentgeltlich geschuldete, Maßnahme könnte sich etwa für den Zeitraum bis zur Sicherstellung ausreichender Fremdbetreuung (zB durch Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Organisierung eines Hilfsdienstes) als notwendig erweisen, ebenso aber - wenn Fremdbetreuung aus besonderen Gründen nicht in Frage kommen sollte - bis zu einer dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Neugestaltung seiner Lebensverhältnisse, die es ihm möglich macht, trotz der Betreuung des Vorfahren der vorrangigen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern wieder angemessen nachzukommen. Eine Anspannung auf das sonst erzielbare Einkommen hat dann nicht zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-10-06 2 Ob 79/05i Veröff: SZ 2005/141 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 29/09x Vgl; Beisatz: Aus § 137 Abs 2 ABGB ergibt sich gerade keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil. (T1); Beisatz: Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. (T2); Beisatz: Als von der Beistandspflicht erfasst werden unter anderem die Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen, der Zuspruch von Trost in Krisenzeiten, die Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen angesehen. (T3); Beisatz: Hier: Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Organisation und Koordinierung der Betreuung des Klägers und seiner ärztlichen Versorgung sowie dessen tageweise Betreuung bei Abwesenheit der professionellen Pflegekräfte. (T4)Vgl; Beisatz: Aus Paragraph 137, Absatz 2, ABGB ergibt sich gerade keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil. (T1); Beisatz: Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. (T2); Beisatz: Als von der Beistandspflicht erfasst werden unter anderem die Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen, der Zuspruch von Trost in Krisenzeiten, die Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen angesehen. (T3); Beisatz: Hier: Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Organisation und Koordinierung der Betreuung des Klägers und seiner ärztlichen Versorgung sowie dessen tageweise Betreuung bei Abwesenheit der professionellen Pflegekräfte. (T4) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 126/11z Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger betreut die eigene Mutter im Irak – Anspannung zugunsten seiner in Österreich lebenden Kinder bejaht. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.