RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120243 Entscheidungsdatum06.10.2005 Geschäftszahl6Ob61/05x; 6Ob125/12v NormVerordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates 392R2078 umweltgerechte landwirtschftliche Produktionsverfahren allg; ÖPUL Pkt1.3 RechtssatzZur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. der Sonderrichtlinie ÖPUL:Die Verpflichtung des Bewirtschafters zur Setzung der zu fördernden Maßnahmen ist nicht an bestimmte Grundstücke gebunden. Nicht entscheidend ist, ob der Förderungswerber weiterhin bestimmte Flächen bewirtschaftet. Bei der Frage, welche Grundflächen in die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Förderung beantragt wird, einzubeziehen sind, kommt es auf die „Verfügungsgewalt" an. Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann das aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage beruht. EntscheidungstexteTE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Beisatz: Hier: Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (§ 316 ABGB) und redliche (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer. (T1)Beisatz: Hier: Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (Paragraph 316, ABGB) und redliche (Paragraph 326, ABGB) Rechtsbesitzer. (T1) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 125/12v Auch; Beisatz: Bei Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters im Sinn der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ist nicht auf diejenige Person abzustellen, die willkürlich Besitzhandlungen auf landwirtschaftlichen Flächen vornimmt, sondern auf den „Verwalter“ der Flächen; im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann dies aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage (etwa auf einem auch nur vom Pächter abgeleiteten Nutzungsrecht) beruht; besteht eine derartige Grundlage, ist der Bewirtschafter rechtmäßiger (§ 316 ABGB) und redlicher (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer. (T2); Beisatz: Durch den Anfall der Nacherbschaft liegt mit dem Anwartschaftsrecht aufgrund der quasifideikommissarischen Substitution eine materiellrechtliche Grundlage zur Bewirtschaftung des Erbhofs vor. (T3)Auch; Beisatz: Bei Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters im Sinn der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ist nicht auf diejenige Person abzustellen, die willkürlich Besitzhandlungen auf landwirtschaftlichen Flächen vornimmt, sondern auf den „Verwalter“ der Flächen; im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann dies aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage (etwa auf einem auch nur vom Pächter abgeleiteten Nutzungsrecht) beruht; besteht eine derartige Grundlage, ist der Bewirtschafter rechtmäßiger (Paragraph 316, ABGB) und redlicher (Paragraph 326, ABGB) Rechtsbesitzer. (T2); Beisatz: Durch den Anfall der Nacherbschaft liegt mit dem Anwartschaftsrecht aufgrund der quasifideikommissarischen Substitution eine materiellrechtliche Grundlage zur Bewirtschaftung des Erbhofs vor. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.