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{'item': '8ObS16/04t; 8ObS8/06v; 8ObS15/07z; 8ObS4/10m; 8ObS4/12i; 8ObS14/12k; 8ObS16/12d; 8ObS15/12g; 8ObS17/12a; 8ObS9/13a; 8ObS7/19s; 9ObA67/19x; 8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120259 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl8ObS16/04t; 8ObS8/06v; 8ObS15/07z; 8ObS4/10m; 8ObS4/12i; 8ObS14/12k; 8ObS16/12d; 8ObS15/12g; 8ObS17/12a; 8ObS9/13a; 8ObS7/19s; 9ObA67/19x; 8Obs5/23b; 8ObS4/24g NormABGB §1162b AngG §29 II3 IESG §3 Abs3 IO §25 KO §25 Abs1 RechtssatzSeit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des § 1162b letzter Satz ABGB beziehungsweise § 29 Abs 2 AngG kommt zur Anwendung.Seit der Neufassung des Paragraph 25, KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem Paragraph 25, Absatz eins, KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des Paragraph 1162 b, letzter Satz ABGB beziehungsweise Paragraph 29, Absatz 2, AngG kommt zur Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 2005-10-06 8 ObS 16/04t Veröff: SZ 2005/143 TE OGH 2006-07-13 8 ObS 8/06v Auch TE OGH 2007-05-21 8 ObS 15/07z Auch; nur: Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. (T1) TE OGH 2010-03-23 8 ObS 4/10m Auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit. (T2) TE OGH 2012-07-26 8 ObS 4/12i Auch; Beisatz: In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 KO (IO) nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gemäß § 25 Abs 2 KO (IO) auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung. (T3)Auch; Beisatz: In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach Paragraph 25, KO (IO) nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO (IO) auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung. (T3) Beisatz: Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt keine Vorteilsanrechnung. (T4) Veröff: SZ 2012/76 TE OGH 2012-12-19 8 ObS 14/12k Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-12-19 8 ObS 16/12d Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-12-19 8 ObS 15/12g Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-12-19 8 ObS 17/12a Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-08-30 8 ObS 9/13a Auch; Beisatz: Hier: Lehrverhältnis. (T5) TE OGH 2019-06-27 8 ObS 7/19s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-06-25 9 ObA 67/19x Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG. (T6)Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Austritt nach Paragraph 25, IO während der Karenz nach Paragraph 15, Absatz eins, MSchG. (T6) TE OGH 2024-06-26 8 Obs 5/23b Beisatz wie T4 TE OGH 2025-02-27 8 ObS 4/24g Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120259

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.