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13R230/05d

RIS Dokument GerichtLG Eisenstadt Entscheidungsdatum12.10.2005 Geschäftszahl13R230/05d NormZPO §244;

ZPO §245;

ABGB §1333;

RechtssatzVor Erlassung eines Zahlungsbefehles ist zu prüfen, ob das Begehren rechtlich schlüssig ist und vor allem auch, ob es nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Im Mahnverfahren kommt eine Abweisung eines Antrages auf Erlassung des Zahlungsbefehls nicht in Betracht, falls das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - der Meinung ist, dass ein Zahlungsbefehl nicht bzw. nicht über das gesamte Klagebegehren zu erlassen ist.

Das Schwergewicht der Prüfung nach § 245 ZPO liegt auf der Prüfung der Höhe der geltend gemachten Nebenforderungen.Das Schwergewicht der Prüfung nach Paragraph 245, ZPO liegt auf der Prüfung der Höhe der geltend gemachten Nebenforderungen.

EntscheidungstexteTE LG Eisenstadt 2005/10/12 13 R 230/05d RechtssatznummerRES0000078

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