RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120279 Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl10ObS68/05f; 10ObS10/08f; 10ObS23/09v; 10ObS134/15a; 10ObS33/16z NormBPGG §4 Abs3; oöPGG §4 Abs3; EinstV §2 Abs2; EinstV §2 Abs3; WPGG §4 Abs3; WrEinstV §1 Abs4; stmkPGG §4 Abs5a RechtssatzEs ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für sie sind also auch die Pauschalwerte nach § 2 Abs 3 der OöEinstV, die stets iSd OöPGG auszulegen ist, nicht verbindlich.Es ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für sie sind also auch die Pauschalwerte nach Paragraph 2, Absatz 3, der OöEinstV, die stets iSd OöPGG auszulegen ist, nicht verbindlich. EntscheidungstexteTE OGH 2005-10-18 10 ObS 68/05f Beisatz: Eine Gleichheitswidrigkeit liegt nicht vor, weil es sich hier um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung handelt; nämlich um eine solche zwischen Erwachsenen und Kindern bzw Jugendlichen, denen schon aus ihrer biologischen Entwicklung heraus ein in den Obsorgeregelungen des Privatrechts zum Ausdruck gebrachter natürlicher, wenngleich alters- und entwicklungsabhängiger Betreuungsaufwand durch ihre Eltern bzw den sie betreuenden Elternteil oder Vormund zukommen muss. (T1) Veröff: SZ 2005/148 TE OGH 2008-02-05 10 ObS 10/08f Auch; Beisatz: Die bei Kindern erforderliche konkret-individuelle Prüfung des Pflegebedarfs auch für Hilfsverrichtungen hat nicht nur dann stattzufinden, wenn der Pflegebedarf für eine Hilfsverrichtung den dafür vorgesehenen fixen Zeitwert von zehn Stunden monatlich unterschreitet, sondern muss in gleicher Weise auch für den umgekehrten Fall gelten, dass der tatsächliche Pflegebedarf diesen Zeitwert überschreitet. (T2) Veröff: SZ 2008/19 TE OGH 2009-05-12 10 ObS 23/09v Vgl auch; Beisatz: Da es auf den konkret zu ermittelnden behinderungsbedingten Mehraufwand ankommt, haben für die Einstufung von behinderten Kindern und Jugendlichen Richt-, Mindest- und Fixwerte keine Geltung. Bei den Hilfsverrichtungen ist aber zu beachten, dass der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf. (T3) Beisatz: Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Da es auf den konkret zu ermittelnden behinderungsbedingten Mehraufwand ankommt, haben für die Einstufung von behinderten Kindern und Jugendlichen Richt-, Mindest- und Fixwerte keine Geltung. Bei den Hilfsverrichtungen ist aber zu beachten, dass der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf. (T3) Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 5 a, stmkPGG. (T4) TE OGH 2015-12-15 10 ObS 134/15a Auch TE OGH 2016-05-10 10 ObS 33/16z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120279
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.