RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120232 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl14Os100/05w; 12Os134/06g; 11Os28/07t; 15Os72/07p; 13Os73/08x; 13Os1/21b (13Os2/21z); 13Os109/22m (13Os13/23w); 12Os118/23d; 11Os5/25g; 12Os22/25i NormStPO §33 Abs2 Be StPO §283 C StPO §292 StPO §295 StPO §296 Abs3 StPO §362 StPO §463 StPO §464 StPO §467 StPO §468 StPO §474 RechtssatzDas Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. Hat das Berufungsgericht die Tatfrage des bei der Strafbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens willkürlich gelöst, liegt ein Rechtsfehler vor, der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Unterhalb der Willkürgrenze kann in analoger Anwendung des § 362 StPO vorgegangen werden. Ein solches Vorgehen steht dem Obersten Gerichtshof auch anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes offen.Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. Hat das Berufungsgericht die Tatfrage des bei der Strafbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens willkürlich gelöst, liegt ein Rechtsfehler vor, der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Unterhalb der Willkürgrenze kann in analoger Anwendung des Paragraph 362, StPO vorgegangen werden. Ein solches Vorgehen steht dem Obersten Gerichtshof auch anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes offen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-10-18 14 Os 100/05w TE OGH 2007-01-25 12 Os 134/06g Vgl auch TE OGH 2007-03-27 11 Os 28/07t Auch; Beisatz: Hier: Willkürliche und deshalb rechtsverletzende Ermessensausübung der vorzunehmenden Beweiswürdigung. (T1) TE OGH, AUSL EGMR 2007-08-08 15 Os 72/07p Auch; nur: Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. (T2); Beisatz: Der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren zulässig ist. Eine eigene Beschlussfassung darüber, wie dies § 238 StPO für das Verfahren in erster Instanz vorsieht, verlangt das Gesetz vom Berufungsgericht hingegen nicht. (T3)Auch; nur: Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. (T2); Beisatz: Der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren zulässig ist. Eine eigene Beschlussfassung darüber, wie dies Paragraph 238, StPO für das Verfahren in erster Instanz vorsieht, verlangt das Gesetz vom Berufungsgericht hingegen nicht. (T3) TE OGH 2008-07-23 13 Os 73/08x Beisatz: Unzulässige Tatprovokation kann auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Darauf abzielende Beweisanträge sind - anders als zur Schuldfrage (§281 Abs1 Z4 StPO) - auch noch in diesem Verfahrensstadium zulässig. (T4) TE OGH 2021-03-16 13 Os 1/21b Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (§ 443 Abs 3 StPO) über ein Verfallserkenntnis (§ 20 StGB). (T5)Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (Paragraph 443, Absatz 3, StPO) über ein Verfallserkenntnis (Paragraph 20, StGB). (T5) TE OGH 2023-03-22 13 Os 109/22m vgl TE OGH 2023-11-23 12 Os 118/23d vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-02-25 11 Os 5/25g vgl TE OGH 2025-04-02 12 Os 22/25i vgl; nur T2 Beisatz: Hier: Entscheidung über die Berufung durch den Obersten Gerichtshof. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120232
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.