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{'item': 'Bsw32555/96; Bsw60255/00; Bsw76943/11; Bsw3599/18'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121412 Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlBsw32555/96; Bsw60255/00; Bsw76943/11; Bsw3599/18 NormMRK Art6 IMRK Art6 römisch eins MRK Art6 Abs1 II1a MRK Art6 Abs1 II4 RechtssatzHinsichtlich des Zugangs zu einem Gericht ist zwischen materiellrechtlichen und prozessualen Ausschlussgründen zu unterscheiden. Art 6 MRK selbst garantiert keinen bestimmten Inhalt des Rechts der Vertragsstaaten. Bei der Prüfung, ob ein zivilrechtlicher Anspruch besteht und ob die angefochtene Beschränkung desselben materiellrechtlicher oder prozessualer Natur ist, muss von den jeweiligen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ausgegangen werden. Die Regelung des britischen § 10 Crown Proceedings Act 1947, wonach Schadenersatzansprüche begrenzt werden und stattdessen ein verschuldensunabhängiges Pensionssystem für Verletzungen, die in Ausübung des Militärdienstes erlitten wurden, vorgesehen ist, betrifft einen materiellrechtlichen Ausschlussgrund. Roche gegen das Vereinigte Königreich.Hinsichtlich des Zugangs zu einem Gericht ist zwischen materiellrechtlichen und prozessualen Ausschlussgründen zu unterscheiden. Artikel 6, MRK selbst garantiert keinen bestimmten Inhalt des Rechts der Vertragsstaaten. Bei der Prüfung, ob ein zivilrechtlicher Anspruch besteht und ob die angefochtene Beschränkung desselben materiellrechtlicher oder prozessualer Natur ist, muss von den jeweiligen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ausgegangen werden. Die Regelung des britischen Paragraph 10, Crown Proceedings Act 1947, wonach Schadenersatzansprüche begrenzt werden und stattdessen ein verschuldensunabhängiges Pensionssystem für Verletzungen, die in Ausübung des Militärdienstes erlitten wurden, vorgesehen ist, betrifft einen materiellrechtlichen Ausschlussgrund. Roche gegen das Vereinigte Königreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-10-19 Bsw 32555/96 Veröff: NL 2005,242 TE AUSL EGMR 2006-05-09 Bsw 60255/00 Vgl; Veröff: NL 2006,121 TE AUSL EGMR 2016-11-29 Bsw 76943/11 Auch; nur: Hinsichtlich des Zugangs zu einem Gericht ist zwischen materiellrechtlichen und prozessualen Ausschlussgründen zu unterscheiden. Art 6 MRK selbst garantiert keinen bestimmten Inhalt des Rechts der Vertragsstaaten. Bei der Prüfung, ob ein zivilrechtlicher Anspruch besteht und ob die angefochtene Beschränkung desselben materiellrechtlicher oder prozessualer Natur ist, muss von den jeweiligen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ausgegangen werden. (T1)Auch; nur: Hinsichtlich des Zugangs zu einem Gericht ist zwischen materiellrechtlichen und prozessualen Ausschlussgründen zu unterscheiden. Artikel 6, MRK selbst garantiert keinen bestimmten Inhalt des Rechts der Vertragsstaaten. Bei der Prüfung, ob ein zivilrechtlicher Anspruch besteht und ob die angefochtene Beschränkung desselben materiellrechtlicher oder prozessualer Natur ist, muss von den jeweiligen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ausgegangen werden. (T1) Beisatz: Art 6 MRK ist nicht anwendbar auf im innerstaatlichen Recht vorgesehene materielle Einschränkungen eines Anspruchs. (Lupeni Greek Catholic Parish u.a. gg. Rumänien [GK]) (T2); Veröff: NL 2016,522Beisatz: Artikel 6, MRK ist nicht anwendbar auf im innerstaatlichen Recht vorgesehene materielle Einschränkungen eines Anspruchs. (Lupeni Greek Catholic Parish u.a. gg. Rumänien [GK]) (T2); Veröff: NL 2016,522 TE AUSL 2020-05-05 Bsw 3599/18 vgl; Beisatz: Die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Konventionsstaats, welche sich aus der Ausstellung von im Ausland beantragten Visa ergeben hätte, stellt kein „civil right“ iSv Art 6 Abs 1 MRK dar, so wie dies auch bei jeder anderen Entscheidung hinsichtlich Einwanderung und Einreise, Aufenthalt und Abschiebung von Ausländern der Fall ist. Nach ständiger Rechtsprechung fallen diese Bereiche nicht in den Anwendungsbereich von Art 6 MRK. Mag auch das im vorliegenden Fall von den Antragstellern vor den ordentlichen Gerichten angestrengte Verfahren zur Sicherstellung der Vollstreckung des Urteils der Ausländerbeschwerdekammer die Weigerung des Staates, eine von einem Verwaltungsgericht erlassene Entscheidung zu vollstrecken, betroffen haben und befand auch das Berufungsgericht bei der Feststellung seiner Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht, dass die Streitsache vor ihm ein „civil right“ betraf, so ändert dies nichts daran, dass der Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich darin bestand, das Verfahren fortzusetzen, mit dem die Begründetheit der Entscheidungen der Behörden in Frage gestellt wurde, durch welche die Ausstellung der Visa abgelehnt wurde. Das zugrundeliegende Verfahren wurde nämlich nicht deshalb „zivilrechtlich“, nur weil vor Gericht seine Vollstreckung beantragt wurde und dies zu einer gerichtlichen Entscheidung führte. Dementsprechend ist Art 6 Abs 1 MRK auf derartige Konstellationen nicht anwendbar. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache nicht berührt, dass die innerstaatlichen Gerichte im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit von Art 6 MRK auf das fragliche Verfahren nicht bestritten haben, hindert doch die Konvention die Vertragsstaaten nicht daran, in Bezug auf die in ihr garantierten Rechte und Freiheiten einen umfassenderen gerichtlichen Schutz als den von ihr vorgesehenen zu gewähren (Art 53 MRK). (M. N. ua gg Belgien) (T3)vgl; Beisatz: Die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Konventionsstaats, welche sich aus der Ausstellung von im Ausland beantragten Visa ergeben hätte, stellt kein „civil right“ iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK dar, so wie dies auch bei jeder anderen Entscheidung hinsichtlich Einwanderung und Einreise, Aufenthalt und Abschiebung von Ausländern der Fall ist. Nach ständiger Rechtsprechung fallen diese Bereiche nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, MRK. Mag auch das im vorliegenden Fall von den Antragstellern vor den ordentlichen Gerichten angestrengte Verfahren zur Sicherstellung der Vollstreckung des Urteils der Ausländerbeschwerdekammer die Weigerung des Staates, eine von einem Verwaltungsgericht erlassene Entscheidung zu vollstrecken, betroffen haben und befand auch das Berufungsgericht bei der Feststellung seiner Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht, dass die Streitsache vor ihm ein „civil right“ betraf, so ändert dies nichts daran, dass der Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich darin bestand, das Verfahren fortzusetzen, mit dem die Begründetheit der Entscheidungen der Behörden in Frage gestellt wurde, durch welche die Ausstellung der Visa abgelehnt wurde. Das zugrundeliegende Verfahren wurde nämlich nicht deshalb „zivilrechtlich“, nur weil vor Gericht seine Vollstreckung beantragt wurde und dies zu einer gerichtlichen Entscheidung führte. Dementsprechend ist Artikel 6, Absatz eins, MRK auf derartige Konstellationen nicht anwendbar. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache nicht berührt, dass die innerstaatlichen Gerichte im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK auf das fragliche Verfahren nicht bestritten haben, hindert doch die Konvention die Vertragsstaaten nicht daran, in Bezug auf die in ihr garantierten Rechte und Freiheiten einen umfassenderen gerichtlichen Schutz als den von ihr vorgesehenen zu gewähren (Artikel 53, MRK). (M. N. ua gg Belgien) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,163Anmerkung, Veröff: NL 2020,163 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121412

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.