7Ra142/05m
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000668 Entscheidungsdatum19.10.2005 Geschäftszahl7Ra142/05m NormRATG §23 Abs1; ZPO §245 Rechtssatz1.) Der Aufwand des Klagevertreters für eine Internet-Firmenbuchabfrage betreffend die genaue Bezeichnung der beklagten Partei bei einer Drittschuldner-Mahnklage ist vom Einheitssatz gemäß §23 Abs. 1 RATG erfasst. Selbst wenn man von einer Nichterfassung durch den Einheitssatz ausgehen würde, wäre die Abfrage in der Entlohnung für die Verfassung der Klage selbst enthalten.1.) Der Aufwand des Klagevertreters für eine Internet-Firmenbuchabfrage betreffend die genaue Bezeichnung der beklagten Partei bei einer Drittschuldner-Mahnklage ist vom Einheitssatz gemäß §23 Absatz eins, RATG erfasst. Selbst wenn man von einer Nichterfassung durch den Einheitssatz ausgehen würde, wäre die Abfrage in der Entlohnung für die Verfassung der Klage selbst enthalten.
2.) Die (versuchte) Erschleichung eines Zahlungsbefehles im Sinne des §245 Abs. 1 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Teil der aufgeschlüsselt verzeichneten Kosten ohnedies nicht ersatzfähig ist, sodass es auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen über die Erbringung der diesen Kosten zugrunde liegenden Leistung nicht ankommt.2.) Die (versuchte) Erschleichung eines Zahlungsbefehles im Sinne des §245 Absatz eins, ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Teil der aufgeschlüsselt verzeichneten Kosten ohnedies nicht ersatzfähig ist, sodass es auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen über die Erbringung der diesen Kosten zugrunde liegenden Leistung nicht ankommt.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2005-10-19 7 Ra 142/05m