← Österreich

{'item': '3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 6Ob294/05m; 8Ob136/05s; 2Ob295/05d; 1Ob69/06p; 2Ob211/05a; 2Ob124/05g; 2Ob268/06k; 2Ob135/07b; 4Ob136/08s; 7Ob201/08

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120431 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 6Ob294/05m; 8Ob136/05s; 2Ob295/05d; 1Ob69/06p; 2Ob211/05a; 2Ob124/05g; 2Ob268/06k; 2Ob135/07b; 4Ob136/08s; 7Ob201/08x; 8Ob80/13t; 6Ob76/19y; 7Ob126/23i; 6Ob178/24f; 2Ob104/25w NormRATG §23 ABGB §1333 Abs3 ZPO §41 ZPO §54 Rechtssatz§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.Paragraph 23, RATG gilt auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind. EntscheidungstexteTE OGH 2005-10-20 3 Ob 127/05f Veröff: SZ 2005/153 TE OGH 2005-12-22 6 Ob 131/05s TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T1) TE OGH 2006-01-26 8 Ob 136/05s TE OGH 2006-03-02 2 Ob 295/05d TE OGH 2006-07-11 1 Ob 69/06p Beisatz: Gemäß § 23 Abs 4 RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten. (T2)Beisatz: Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten. (T2) TE OGH 2007-01-18 2 Ob 211/05a TE OGH 2007-02-07 2 Ob 124/05g TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k TE OGH 2007-09-27 2 Ob 135/07b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-26 4 Ob 136/08s Auch; Beisatz: Jedoch sind Informationsschreiben an Kunden des Klägers zur Schadensabwehr im Zusammenhang mit einem Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG nicht von § 23 RATG umfasst. (T3)Auch; Beisatz: Jedoch sind Informationsschreiben an Kunden des Klägers zur Schadensabwehr im Zusammenhang mit einem Verstoß des Beklagten gegen Paragraph eins, UWG nicht von Paragraph 23, RATG umfasst. (T3) TE OGH 2008-11-27 7 Ob 201/08x Auch TE OGH 2013-10-28 8 Ob 80/13t Auch TE OGH 2019-12-19 6 Ob 76/19y Vgl TE OGH 2023-08-30 7 Ob 126/23i TE OGH 2025-06-04 6 Ob 178/24f nur: Vorprozessuale Kosten sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch als Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T4) TE OGH 2025-07-29 2 Ob 104/25w Beisatz: Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120431

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.