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{'item': 'Bsw44774/98; Bsw5335/05; Bsw25851/09 (Bsw29284/09); Bsw37222/04; Bsw51500/08; Bsw23065/12; Bsw47121/06; Bsw59751/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125341 Entscheidungsdatum10.09.2020 GeschäftszahlBsw44774/98; Bsw5335/05; Bsw25851/09 (Bsw29284/09); Bsw37222/04; Bsw51500/08; Bsw23065/12; Bsw47121/06

Artikel 2, 1.

Prot. EMRK den Vertragsstaaten keine Verpflichtung zur Errichtung höherer Bildungseinrichtungen auferlegt, ist jeder Staat, der solche Einrichtungen unterhält, zur Gewährung eines wirksamen Rechts auf Zugang zu diesen verpflichtet. Das Recht auf Bildung, das unerlässlich zur Förderung der Menschenrechte ist, spielt in demokratischen Gesellschaften eine so fundamentale Rolle, dass eine restriktive Interpretation des ersten Satzes des Artikel 2,

  1. Prot. EMRK nicht mit dem Zweck dieser Bestimmung vereinbar wäre. Jede bestehende höhere Bildungseinrichtung fällt damit eindeutig in den Anwendungsbereich des ersten Satzes von Artikel 2,
  2. Prot. EMRK, da der Zugang zu solchen Einrichtungen ein Bestandteil des Rechts auf Bildung ist. Dies ist keine extensive Interpretation, die den Vertragsstaaten neue Verpflichtungen auferlegt – sie beruht auf dem im Lichte von Ziel und Zweck der Konvention verstandenen Wortlaut des ersten Satzes von Artikel 2,
  3. Prot. EMRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-11-10 Bsw 44774/98 Veröff: NL 2005,285 TE AUSL EGMR 2011-06-21 Bsw 5335/05 nur:

Art. 21. Prot.

EMRK den Vertragsstaaten keine Verpflichtung zur Errichtung höherer Bildungseinrichtungen auferlegt, ist jeder Staat, der solche Einrichtungen unterhält, zur Gewährung eines wirksamen Rechts auf Zugang zu diesen verpflichtet. (T1)nur:

Artikel 2, 1.

Prot. EMRK den Vertragsstaaten keine Verpflichtung zur Errichtung höherer Bildungseinrichtungen auferlegt, ist jeder Staat, der solche Einrichtungen unterhält, zur Gewährung eines wirksamen Rechts auf Zugang zu diesen verpflichtet. (T1) Veröff: NL 2011,162 TE AUSL EGMR 2013-04-02 Bsw 25851/09 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Die Konvention enthält keine spezifische Verpflichtung hinsichtlich des Umfanges der Unterrichtsmittel und der Art und Weise ihrer Organisation oder Förderung. Das beinhaltet ein Recht auf Zugang zu Bildung nur so weit, wie diese verfügbar ist und innerhalb der betreffenden Grenzen. Der EGMR bemerkt, dass solche Grenzen oft von den für den Betrieb solcher Einrichtungen notwendigen personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen und Überlegungen zur Qualität solcher Ressourcen abhängen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn es sich um staatliche Universitäten handelt. (Tarantino u.a. gg. Italien) (T2) Veröff: NL 2013,114 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 37222/04 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nicht vorhersehbare Änderung der Regelungen über den Universitätszugang für Absolventen bestimmter Schulen ohne ausgleichender Maßnahmen verletzt Art 14 MRK iVm Art 2

  1. ZPMRK. (Altinay gg. die Türkei) (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nicht vorhersehbare Änderung der Regelungen über den Universitätszugang für Absolventen bestimmter Schulen ohne ausgleichender Maßnahmen verletzt Artikel 14, MRK in Verbindung mit Artikel 2,
  2. ZPMRK. (Altinay gg. die Türkei) (T3) Veröff: NL 2013,250 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 51500/08 nur T1; Beisatz: Hier: Ausschluss einer blinden Person vom Studium an einem Musikkonservatorium. (Cam gg. die Türkei) (T4) Veröff: NL 2016,156 TE AUSL EGMR 2018-01-30 Bsw 23065/12 nur T1; Beisatz: Hier: Unmöglichkeit, vom Recht auf Bildung Gebrauch zu machen, weil das Gebäude für einen körperlich beeinträchtigten Studierenden nicht zugänglich war. (Enver Sahin gg die Türkei) (T5) TE AUSL 2019-06-18 Bsw 47121/06 nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,239Anmerkung, Veröff: NL 2019,239 TE AUSL 2020-09-10 Bsw 59751/15 vgl; Beisatz: Wenn der Staat über die Art und Weise entscheidet, wie er den Zugang zur Bildung regelt, muss er einen Ausgleich schaffen zwischen einerseits den bildungsbezogenen Bedürfnissen der seiner Jurisdiktion unterliegenden Personen und andererseits seinen begrenzten Kapazitäten, diesen zu entsprechen. Trotzdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Bildung im Unterschied zu bestimmten anderen Leistungen, die von staatlichen Einrichtungen sichergestellt werden, um ein direkt von der Konvention geschütztes Recht handelt. (G. L. gg Italien) (T6) Beisatz: Im Zusammenhang mit Art 14 MRK ist die Wichtigkeit der Grundsätze der Universalität und Nichtdiskriminierung bei der Ausübung des Rechts auf Bildung hervorzuheben, die in internationalen Dokumenten mehrfach verbürgt wurden. In diesen Instrumenten wird anerkannt, dass das geeignetste Mittel zur Garantie dieser Grundsätze die inklusive Bildung ist, die darauf abzielt, die Chancengleichheit eines jeden und insbesondere von behinderten Personen zu fördern. Die inklusive Bildung ist daher unbestritten Bestandteil der internationalen Verantwortung der Staaten in diesem Bereich. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Staaten gemäß Art 15 der revidierten Europäischen Sozialcharta vom 3.5.1996, BGBl III 112/2011, „die vollständige soziale Eingliederung (von behinderten Personen) und ihre volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu fördern haben, insbesondere durch Maßnahmen, einschließlich technischer Hilfen, die darauf gerichtet sind, Kommunikations- und Mobilitätshindernisse zu überwinden“ (Empfehlung Rec

(2006)5 des Ministerkomitees des Europarats vom 5.4.2006 an die Mitgliedstaaten zum Aktionsplan des Europarats zur Förderung der Rechte und vollen Teilhabe von Personen mit Behinderungen an der Gesellschaft: Verbesserung der Lebensqualität von Personen mit Behinderungen in Europa 2006-2015; siehe auch Art 24 Abs 2 lit c und d sowie Abs 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006, BGBl III 155/2008 [BRK]). (G. L. gg Italien) (T7)Beisatz: Im Zusammenhang mit Artikel 14, MRK ist die Wichtigkeit der Grundsätze der Universalität und Nichtdiskriminierung bei der Ausübung des Rechts auf Bildung hervorzuheben, die in internationalen Dokumenten mehrfach verbürgt wurden. In diesen Instrumenten wird anerkannt, dass das geeignetste Mittel zur Garantie dieser Grundsätze die inklusive Bildung ist, die darauf abzielt, die Chancengleichheit eines jeden und insbesondere von behinderten Personen zu fördern. Die inklusive Bildung ist daher unbestritten Bestandteil der internationalen Verantwortung der Staaten in diesem Bereich. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Staaten gemäß Artikel 15, der revidierten Europäischen Sozialcharta vom 3.5.1996, Bundesgesetzblatt Teil 3, 112 aus 2011,, „die vollständige soziale Eingliederung (von behinderten Personen) und ihre volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu fördern haben, insbesondere durch Maßnahmen, einschließlich technischer Hilfen, die darauf gerichtet sind, Kommunikations- und Mobilitätshindernisse zu überwinden“ (Empfehlung Rec
(2006)5 des Ministerkomitees des Europarats vom 5.4.2006 an die Mitgliedstaaten zum Aktionsplan des Europarats zur Förderung der Rechte und vollen Teilhabe von Personen mit Behinderungen an der Gesellschaft: Verbesserung der Lebensqualität von Personen mit Behinderungen in Europa 2006-2015; siehe auch Artikel 24, Absatz 2, Litera c und d sowie Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006, Bundesgesetzblatt Teil 3, 155 aus 2008, [BRK]). (G. L. gg Italien) (T7) Beisatz: Wählen die Staaten für ihr Schulsystem einen inklusiven Ansatz, müssen sich die zuständigen Behörden ausreichend darum bemühen, die konkreten Bedürfnisse von behinderten Schülern zu bestimmen und Lösungen zu finden, um es ihnen zu erlauben, mithilfe von Unterstützungsmaßnahmen unter möglichst gleichwertigen Bedingungen die Schule zu besuchen wie die nicht behinderten Kinder. Die Behörden müssen dabei einen gerechten Ausgleich zwischen budgetären Restriktionen und dem Recht des Kindes auf gleichberechtigte Teilhabe schaffen. (G. L. gg Italien) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,364Anmerkung, Veröff: NL 2020,364 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0125341

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.