RIS Dokument GerichtAUSL EMGR, AUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0122521 Entscheidungsdatum10.12.2019 GeschäftszahlBsw67175/01; 13Os133/10y; Bsw4493/04; Bsw11364/03; Bsw5829/04; Bsw28749/18 NormMRK Art5 Abs4 IV4e MRK Art6 IMRK Art6 römisch eins MRK Art6 Abs1 II7 StPO §182 RechtssatzArt 5 Abs 4 MRK verlangt nicht als allgemeine Regel eine öffentliche Verhandlung. Auf dem Gebiet der strafrechtlichen Anklagen besteht ein enger Zusammenhang zwischen Art 5 Abs 4 und Art 6 Abs 1 MRK. Art 6 MRK ist teilweise im Vorverfahren anzuwenden, und zwar in Bezug auf Verfahrensgarantien, die im Falle ihrer Missachtung im Vorverfahren die Fairness des gesamten Verfahrens beeinträchtigen würden. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass die Abhaltung nicht öffentlicher Haftverhandlungen eine solche Beeinträchtigung mit sich bringt, wenn nicht besondere Umstände eine öffentliche Verhandlung erforderlich machen. Überdies ist zu bedenken, dass Art 5 Abs 4 und Art 6 Abs 1 MRK verschiedene Zwecke verfolgen. Art 5 Abs 4 MRK zielt auf den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung, indem er eine rasche Prüfung der Rechtmäßigkeit jeder Haft garantiert. Art 6 MRK behandelt die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage und zielt darauf ab zu gewährleisten, dass über die Frage, ob der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Taten schuldig ist, in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird. Diese unterschiedlichen Ziele erklären, warum Art 5 Abs 4 MRK flexiblere verfahrensrechtliche Garantien enthält, als Art 6 MRK hingegen sehr viel strengere Anforderungen an die Zügigkeit des Verfahrens stellt. (Reinprecht gegen Österreich)Artikel 5, Absatz 4, MRK verlangt nicht als allgemeine Regel eine öffentliche Verhandlung. Auf dem Gebiet der strafrechtlichen Anklagen besteht ein enger Zusammenhang zwischen Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 6, Absatz eins, MRK. Artikel 6, MRK ist teilweise im Vorverfahren anzuwenden, und zwar in Bezug auf Verfahrensgarantien, die im Falle ihrer Missachtung im Vorverfahren die Fairness des gesamten Verfahrens beeinträchtigen würden. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass die Abhaltung nicht öffentlicher Haftverhandlungen eine solche Beeinträchtigung mit sich bringt, wenn nicht besondere Umstände eine öffentliche Verhandlung erforderlich machen. Überdies ist zu bedenken, dass Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 6, Absatz eins, MRK verschiedene Zwecke verfolgen. Artikel 5, Absatz 4, MRK zielt auf den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung, indem er eine rasche Prüfung der Rechtmäßigkeit jeder Haft garantiert. Artikel 6, MRK behandelt die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage und zielt darauf ab zu gewährleisten, dass über die Frage, ob der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Taten schuldig ist, in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird. Diese unterschiedlichen Ziele erklären, warum Artikel 5, Absatz 4, MRK flexiblere verfahrensrechtliche Garantien enthält, als Artikel 6, MRK hingegen sehr viel strengere Anforderungen an die Zügigkeit des Verfahrens stellt. (Reinprecht gegen Österreich) EntscheidungstexteTE AUSL EMGR, AUSL EGMR, OGH 2005-11-15 Bsw 67175/01 Veröff: NL 2005,291 TE OGH 2010-12-16 13 Os 133/10y Auch TE AUSL EGMR 2007-10-25 Bsw 4493/04 Vgl; nur: Art 5 Abs 4 MRK verlangt nicht als allgemeine Regel eine öffentliche Verhandlung. (T1)Vgl; nur: Artikel 5, Absatz 4, MRK verlangt nicht als allgemeine Regel eine öffentliche Verhandlung. (T1) Veröff: NL 2007,264 TE AUSL EGMR 2007-12-13 Bsw 11364/03 nur: Art 5 Abs 4 MRK zielt auf den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung, indem er eine rasche Prüfung der Rechtmäßigkeit jeder Haft garantiert. (T2); Beisatz: Wenn es um die persönliche Freiheit geht, sind jedoch strenge Standards hinsichtlich des Erfordernisses einer raschen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft anzuwenden. Ein Zeitraum von 2 Monaten und 22 Tagen, bis eine den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts entsprechende Entscheidung gefällt wird, stellt eine Verletzung von Art 5 Abs 4 MRK dar. (Mooren gegen Deutschland) (T3)nur: Artikel 5, Absatz 4, MRK zielt auf den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung, indem er eine rasche Prüfung der Rechtmäßigkeit jeder Haft garantiert. (T2); Beisatz: Wenn es um die persönliche Freiheit geht, sind jedoch strenge Standards hinsichtlich des Erfordernisses einer raschen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft anzuwenden. Ein Zeitraum von 2 Monaten und 22 Tagen, bis eine den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts entsprechende Entscheidung gefällt wird, stellt eine Verletzung von Artikel 5, Absatz 4, MRK dar. (Mooren gegen Deutschland) (T3) Veröff: NL 2007,324 TE AUSL EGMR 2011-05-31 Bsw 5829/04 Auch; nur: Art 5 Abs 4 MRK verlangt nicht als allgemeine Regel eine öffentliche Verhandlung. (T4)Auch; nur: Artikel 5, Absatz 4, MRK verlangt nicht als allgemeine Regel eine öffentliche Verhandlung. (T4) Veröff: NL 2011,154 TE AUSL 2019-12-10 Bsw 28749/18 vgl; nur T2 Anm: Veröff: NL 2019,491Anmerkung, Veröff: NL 2019,491 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0122521
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