← Österreich

{'item': ['8ObA24/05w', '8ObA36/06m', '8ObA86/05p', '8ObA11/08p', '9ObA50/12m', '9ObA126/13i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120406 Entscheidungsdatum16.11.2005 Geschäftszahl8ObA24/05w; 8ObA36/06m; 8ObA86/05p; 8ObA11/08p; 9ObA50/12m; 9ObA126/13i NormKO §46 Abs1 Z3 RechtssatzVon der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. Daher ist auch das Entgelt für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masseforderung zu qualifizieren. Von den Beendigungsansprüchen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 3a bzw § 51 Abs 2 Z 2 KO unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass die Beendigungsansprüche nicht nur diesen Zeiträumen zugerechnet werden, sondern sich regelmäßig auf längere Zeiträume teilweise auf das gesamte Arbeitsverhältnis beziehen.Von der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. Daher ist auch das Entgelt für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masseforderung zu qualifizieren. Von den Beendigungsansprüchen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 a, bzw Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, KO unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass die Beendigungsansprüche nicht nur diesen Zeiträumen zugerechnet werden, sondern sich regelmäßig auf längere Zeiträume teilweise auf das gesamte Arbeitsverhältnis beziehen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-16 8 ObA 24/05w TE OGH 2006-05-11 8 ObA 36/06m Vgl auch; Veröff: SZ 2006/73 TE OGH 2006-07-13 8 ObA 86/05p Ähnlich; Beisatz: Hier: Arbeitsphase bei geblockter Altersteilzeit zur Gänze vor der Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Auch derartige Vereinbarungen können nicht dazu führen, dass im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers - in Widerspruch zur Vereinbarung der gleichmäßigen Lohnzahlung während des gesamten Durchrechnungszeitraums - Teile des nach Konkurseröffnung geschuldeten Entgelts unter Hinweis auf überdurchschnittliche Arbeitsleistungen vor Konkurseröffnung als auf die Zeit vor Konkurs entfallend und daher als Konkursforderung qualifiziert werden. (T2) TE OGH 2008-02-28 8 ObA 11/08p Auch; nur: Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. (T3); Beisatz: Die auf den Zeitraum nach Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden und „verdienten" Sonderzahlungsanteile stellen eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 Z 3 KO dar. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Sonderzahlungen, auf die zwar ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, die aber mangels aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses nicht mehr „verdient" werden können. (T4); Beisatz: Hier: Der Anspruch auf vorzeitig fälligen, überproportionalen Urlaubszuschuss (Pkt XVII KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe), der mangels Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses schon begrifflich nicht mehr „verdient" werden kann, ist daher als Beendigungsanspruch anzusehen und im vorliegenden Fall als Konkursforderung zu qualifizieren. (T5)Auch; nur: Von der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. (T3); Beisatz: Die auf den Zeitraum nach Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden und „verdienten" Sonderzahlungsanteile stellen eine Masseforderung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO dar. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Sonderzahlungen, auf die zwar ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, die aber mangels aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses nicht mehr „verdient" werden können. (T4); Beisatz: Hier: Der Anspruch auf vorzeitig fälligen, überproportionalen Urlaubszuschuss (Pkt römisch siebzehn KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe), der mangels Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses schon begrifflich nicht mehr „verdient" werden kann, ist daher als Beendigungsanspruch anzusehen und im vorliegenden Fall als Konkursforderung zu qualifizieren. (T5) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 50/12m Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T6); Veröff: SZ 2012/107Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (Paragraph 14, Absatz 2, IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T6); Veröff: SZ 2012/107 TE OGH 2013-12-19 9 ObA 126/13i Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd § 10 Abs 3 AngG, wobei der Angestellte sämtliche Leistungen bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte. Die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) den Bedingungseintritt, sodass diese Forderungen als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung anzusehen ist. (T7)Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd Paragraph 10, Absatz 3, AngG, wobei der Angestellte sämtliche Leistungen bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte. Die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) den Bedingungseintritt, sodass diese Forderungen als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung anzusehen ist. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120406

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.