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{'item': ['12Os107/05k', '15Os14/06g', '15Os25/06z', '15Os56/06h', '15Os117/06d', '15Os50/07b', '13Os8/08p', '13Os27/09h', '13Os105/09d', '13Os108/11y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120331 Entscheidungsdatum17.11.2005 Geschäftszahl12Os107/05k; 15Os14/06g; 15Os25/06z; 15Os56/06h; 15Os117/06d; 15Os50/07b; 13Os8/08p; 13Os27/09h; 13Os105/09d

§ 5Tab

MG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht (vgl zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG Foregger et al SMG § 28 AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. Der erste Übernehmer käme vielmehr als Täter nach § 11 3.Fall FinStrG in Betracht, Folgeübernehmer indes sehr wohl als Monopolhehler (vgl 11 Os 74/05z).Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, TabMG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht vergleiche zum Inverkehrsetzen des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG Foregger et al SMG Paragraph 28, AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG Paragraph 37, Anmerkung 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. Der erste Übernehmer käme vielmehr als Täter nach Paragraph 11, 3.Fall FinStrG in Betracht, Folgeübernehmer indes sehr wohl als Monopolhehler vergleiche 11 Os 74/05z). EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-17 12 Os 107/05k TE OGH 2006-03-16 15 Os 14/06g Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn zweifelsfreie Feststellungen zu einem Eingriff in Monopolrechte durch gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von nach Österreich geschmuggelten Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) als Vortat fehlen, besteht kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, wenn das nachfolgende gewerbsmäßige Inverkehrbringen der (auch) vom Tatbestand des § 46 Abs 1 lit a FinStrG umfassten Zigarettenmengen durch den Angeklagten dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des § 44 Abs 1 lit a FinStrG zu unterstellen gewesen wäre. (T1)Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn zweifelsfreie Feststellungen zu einem Eingriff in Monopolrechte durch gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von nach Österreich geschmuggelten Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG) als Vortat fehlen, besteht kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, wenn das nachfolgende gewerbsmäßige Inverkehrbringen der (auch) vom Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG umfassten Zigarettenmengen durch den Angeklagten dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu unterstellen gewesen wäre. (T1) TE OGH 2006-05-18 15 Os 25/06z Auch TE OGH 2006-12-12 15 Os 56/06h Auch; nur: Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach §

§ 5Tab

MG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht (vgl zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG Foregger et al SMG § 28 AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. (T2)Auch; nur: Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, TabMG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht vergleiche zum Inverkehrsetzen des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG Foregger et al SMG Paragraph 28, AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG Paragraph 37, Anmerkung 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. (T2) TE OGH 2007-03-29 15 Os 117/06d Beisatz: Verurteilung wegen § 46 Abs 1 lit a FinStrG anstatt wegen §§ 11 3. Fall,

§ 5Abs 4 Tab

MG gereicht im Hinblick auf die gleich hohe Strafdrohung nicht zum Nachteil. (T3)Beisatz: Verurteilung wegen Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG anstatt wegen Paragraphen 11, 3. Fall, 44 Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, TabMG gereicht im Hinblick auf die gleich hohe Strafdrohung nicht zum Nachteil. (T3) TE OGH 2007-11-22 15 Os 50/07b Vgl auch; Beisatz: Die Zigaretten wurden in den vom Angeklagten bereitgestellten Lagerhallen jeweils in Klein-LKW umgeladen und in der Folge am österreichischen Schwarzmarkt verkauft oder ins Ausland weitertransportiert. §§ 11 dritter Fall, 44 Abs 1 lit a FinStrG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Zigaretten wurden in den vom Angeklagten bereitgestellten Lagerhallen jeweils in Klein-LKW umgeladen und in der Folge am österreichischen Schwarzmarkt verkauft oder ins Ausland weitertransportiert. Paragraphen 11, dritter Fall, 44 Absatz eins, Litera a, FinStrG. (T4) TE OGH 2008-06-11 13 Os 8/08p Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG erfordern eine abgeschlossene Vortat. Das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Monopolgebiet stellt aber gerade erst jenen Handel mit Monopolgegenständen nach §

§ 5Tab

MG dar, an den die Strafbarkeit weiterer Übernehmer (in einer Absatzkette) nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG anknüpft. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Tathandlungen des Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG erfordern eine abgeschlossene Vortat. Das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Monopolgebiet stellt aber gerade erst jenen Handel mit Monopolgegenständen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, TabMG dar, an den die Strafbarkeit weiterer Übernehmer (in einer Absatzkette) nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG anknüpft. (T5) TE OGH 2009-07-23 13 Os 27/09h Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Beteiligung (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Übernehmers an der vom Schmuggler durch Verkauf der Zigaretten an den ersteren allenfalls verwirklichten Monopolverletzung nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist - ungeachtet der Gleichsetzung der Begriffe „Handel" als „gewerbsmäßiges Inverkehrbringen" (§ 5 Abs 3 und 4 TabMG) und „Inverkehrsetzen" nach § 28 SMG (bzw § 28 Abs 2 vierter Fall SMG [aF]) - möglich, weil es sich beim Abnehmer geschmuggelter Zigaretten im Gegensatz zu jenem von Suchtgift um keine vom Schutz der verletzten Strafnorm (§

§ 5Abs 3 und 4 Tab

MG) unmittelbar erfasste Person handelt. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Beteiligung (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) des Übernehmers an der vom Schmuggler durch Verkauf der Zigaretten an den ersteren allenfalls verwirklichten Monopolverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG ist - ungeachtet der Gleichsetzung der Begriffe „Handel" als „gewerbsmäßiges Inverkehrbringen" (Paragraph 5, Absatz 3 und 4 TabMG) und „Inverkehrsetzen" nach Paragraph 28, SMG (bzw Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG [aF]) - möglich, weil es sich beim Abnehmer geschmuggelter Zigaretten im Gegensatz zu jenem von Suchtgift um keine vom Schutz der verletzten Strafnorm (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und 4 TabMG) unmittelbar erfasste Person handelt. (T6) TE OGH 2010-06-17 13 Os 105/09d Auch TE OGH 2012-03-08 13 Os 108/11y Vgl; Beisatz: Der Begriff „Inverkehrbringen“ in § 5 Abs 4 TabMG ist nach der Judikatur inhaltsgleich mit dem des „Inverkehrsetzens“ nach § 28 Abs 1 SMG, also der Übertragung des Gewahrsams auf einen anderen. Diese muss gewerbsmäßig, demnach in der Absicht erfolgen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrbringen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die strafrechtliche Definition der Gewerbsmäßigkeit (vgl § 70 StGB, § 38 Abs 1 FinStrG) kann hier zwanglos sinngemäß angewendet werden, weil sie im allgemeinen Sprachgebrauch Deckung findet und Gründe für eine rechtskreisspezifische Differenzierung insoweit nicht vorliegen. (T7)Vgl; Beisatz: Der Begriff „Inverkehrbringen“ in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG ist nach der Judikatur inhaltsgleich mit dem des „Inverkehrsetzens“ nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, also der Übertragung des Gewahrsams auf einen anderen. Diese muss gewerbsmäßig, demnach in der Absicht erfolgen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrbringen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die strafrechtliche Definition der Gewerbsmäßigkeit vergleiche Paragraph 70, StGB, Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG) kann hier zwanglos sinngemäß angewendet werden, weil sie im allgemeinen Sprachgebrauch Deckung findet und Gründe für eine rechtskreisspezifische Differenzierung insoweit nicht vorliegen. (T7) TE OGH 2012-04-05 13 Os 153/11s Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 44 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104. (T8)Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2010/104. (T8) TE OGH 2012-05-10 13 Os 137/11p Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 3 TabMG) setzt das (zumindest versuchte) gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (vgl § 5 Abs 4 TabMG) voraus. (T9)Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen (Paragraph 5, Absatz 3, TabMG) setzt das (zumindest versuchte) gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet vergleiche Paragraph 5, Absatz 4, TabMG) voraus. (T9) TE OGH 2012-11-22 13 Os 46/12g Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.