RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120367 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl14Os116/05y; 15Os5/06h; 13Os71/06z; 13Os66/06i; 12Os154/07z; 13Os62/11h; 13Os124/11a; 13Os29/12g; 13Os17/12t; 13Os101/12w; 13Os94/16x; 13Os17/21f; 13Os97/22x; 13Os122/22y (13Os123/22w) NormFinStrG §54 FinStrG §214 StPO §259 Z3 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen (vgl § 214 Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus (vgl für den umgekehrten Fall § 54 Abs 1 FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte.Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und solchen nach Paragraph 214, FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen vergleiche Paragraph 214, Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus vergleiche für den umgekehrten Fall Paragraph 54, Absatz eins, FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte. Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des § 259 Z 3 StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts.Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts. EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-22 14 Os 116/05y TE OGH 2006-04-19 15 Os 5/06h Vgl auch TE OGH 2006-08-23 13 Os 71/06z Vgl auch TE OGH 2006-09-13 13 Os 66/06i Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat nur zu beurteilen, ob gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen, nicht aber darüber hinaus, ob in die Verwaltungskompetenz fallende Straftaten auszuschließen sind. Das FinStrG kennt nämlich keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als nach § 214 FinStrG.(T1)Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat nur zu beurteilen, ob gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen, nicht aber darüber hinaus, ob in die Verwaltungskompetenz fallende Straftaten auszuschließen sind. Das FinStrG kennt nämlich keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als nach Paragraph 214, FinStrG.(T1) TE OGH 2008-02-21 12 Os 154/07z Auch TE OGH 2011-12-15 13 Os 62/11h Auch TE OGH 2012-04-05 13 Os 124/11a Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das FinStrG kennt nämlich keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als nach § 214 FinStrG. (T2); Beisatz: Jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens ist als ein solcher nach § 214 FinStrG anzusehen. (T3)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das FinStrG kennt nämlich keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als nach Paragraph 214, FinStrG. (T2); Beisatz: Jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens ist als ein solcher nach Paragraph 214, FinStrG anzusehen. (T3) TE OGH 2012-07-05 13 Os 29/12g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-05-10 13 Os 17/12t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-11-22 13 Os 101/12w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-13 13 Os 94/16x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-14 13 Os 17/21f Vgl; Beis nur wie T2; Beis nur wie T3 TE OGH 2023-01-18 13 Os 97/22x Vgl; Beis nur wie T2; Beis nur wie T3 TE OGH 2023-06-28 13 Os 122/22y vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120367
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