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{'item': ['9ObA128/04w', '9ObA127/04y', '8ObA19/06m', '8ObA52/06m', '8ObA20/06h', '9ObA15/07g', '9ObA159/08k', '9ObA123/09t', '8ObA40/12h', '9ObA109/1

Obsah (4)§6§8§13§32

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120297 Entscheidungsdatum23.11.2005 Geschäftszahl9ObA128/04w; 9ObA127/04y; 8ObA19/06m; 8ObA52/06m; 8ObA20/06h; 9ObA15/07g; 9ObA159/08k; 9ObA123/09t; 8ObA40/1

§6

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§8

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§13

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§32; AVRAG §4 Rechtssatz

Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist, fällt die auf Grund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg. Beruht der Wechsel des freien Berufsverbands allerdings - wie hier - auf freier, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungener, Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass - in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG - trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrags das den vor dem Verbandswechsel beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung gilt auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene, Betriebsvereinbarung.Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist, fällt die auf Grund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg. Beruht der Wechsel des freien Berufsverbands allerdings - wie hier - auf freier, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungener, Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass - in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG - trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrags das den vor dem Verbandswechsel beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung gilt auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene, Betriebsvereinbarung. EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-23 9 ObA 128/04w Veröff: SZ 2005/169 TE OGH 2005-11-23 9 ObA 127/04y TE OGH 2006-05-11 8 ObA 19/06m Vgl auch TE OGH 2006-06-19 8 ObA 52/06m Vgl auch TE OGH 2006-11-23 8 ObA 20/06h Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes der Österreichischen Banken und Bankiers ergibt sich aus § 4 Abs 2

. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes der Österreichischen Banken und Bankiers ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2,

. (T1) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 15/07g Vgl auch; Beisatz: In 9 ObA 128/04w = SZ 2005/169 und 9 ObA 127/04y wurde ausdrücklich dargelegt, dass durch den Kollektivvertragswechsel der Beklagten sowohl die Anwendbarkeit des Sparkassenkollektivvertrags als auch der nur darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen weggefallen ist. (T2) TE OGH 2008-11-25 9 ObA 159/08k Vgl TE OGH 2010-01-26 9 ObA 123/09t Vgl; Beisatz: Auch im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs ist eine vollständige Ablösung des Veräußererkollektivvertrags durch den Erwerberkollektivvertrag anzunehmen. (T3) TE OGH 2013-05-28 8 ObA 40/12h Vgl auch; Beisatz: Ist beim Erwerber ein anderer KV als beim Veräußerer anzuwenden, so gilt grundsätzlich der KV des Erwerbers, es kommt also zu einem Kollektivvertragswechsel. (T4) TE OGH 2014-12-18 9 ObA 109/14s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-12-16 8 ObA 68/16g Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120297

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.