Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0120351 (3Ob58/05h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120351 Entscheidungsdatum12.08.2020 Geschäftszahl3Ob58/05h; 2Ob78/11a; 9ObA127/13m; 8Ob41/17p; 8Ob108/17s; 8Ob127/17k; 10Ob84/18b; 5Ob118/20v NormABGB §1356 RechtssatzAusfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in § 1356 ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in Paragraph 1356, ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-24 3 Ob 58/05h TE OGH 2012-03-28 2 Ob 78/11a Veröff: SZ 2012/38 TE OGH 2013-12-19 9 ObA 127/13m Beisatz: Hier: Ausfallsbürge iSd § 14 Abs 2 AÜG. (T1)Beisatz: Hier: Ausfallsbürge iSd Paragraph 14, Absatz 2, AÜG. (T1) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 41/17p Auch TE OGH 2017-10-25 8 Ob 108/17s Auch; Beisatz: Eine aussichtslose Exekutionsführng ist aber keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft. Außerdem können die Parteien im Vertrag den Fall der Uneinbringlichkeit näher regeln. (T2) Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Gehatsexekution eingebrachte Betrag ist derart gering, dass von einer weitgehenden Uneinbringlichkeit der Hauptschuld auszugehen ist. (T3) TE OGH 2017-12-20 8 Ob 127/17k Auch; Beisatz: Uneinbringlichkeit der Hauptschuld im Sinne der Rechtsprechung bezieht sich konkret auf die durch die Ausfallsbürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner. (T4) Beisatz: Siehe dazu auch RS0131929. (T5) TE OGH 2018-11-20 10 Ob 84/18b Auch; Beisatz: Da § 1348 ABGB eine Auslegungsregel ist, steht es den Vertragspartnern aber frei, eine sofortige Inanspruchnahme des Rückbürgen oder einfache Subsidiarität zu vereinbaren. (T6)Auch; Beisatz: Da Paragraph 1348, ABGB eine Auslegungsregel ist, steht es den Vertragspartnern aber frei, eine sofortige Inanspruchnahme des Rückbürgen oder einfache Subsidiarität zu vereinbaren. (T6) TE OGH 2020-08-12 5 Ob 118/20v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120351

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.