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{'item': '3Ob148/05v; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob75/07m; 3Ob217/10y; 3Ob177/10s; 5Ob84/12g; 3Ob223/23z; 3Ob13/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120349 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl3Ob148/05v; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob75/07m; 3Ob217/10y; 3Ob177/10s; 5Ob84/12g; 3Ob223/23z; 3Ob13/25w NormEO §331 A RechtssatzZweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist.Zweck der Paragraphen 330, ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-24 3 Ob 148/05v TE OGH 2006-04-26 3 Ob 217/05s Veröff: SZ 2006/66 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 16/06h TE OGH 2007-07-13 3 Ob 75/07m Beisatz: Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2007/112Beisatz: Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den Paragraphen 331, ff EO in Exekution gezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2007/112 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 217/10y Vgl auch TE OGH 2011-07-14 3 Ob 177/10s Vgl; Veröff: SZ 2011/90 TE OGH 2012-10-23 5 Ob 84/12g TE OGH 2024-04-03 3 Ob 223/23z Beisatz: Gemäß § 326 Abs 1 zweiter Satz EO zählen nun (entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 331 EO aF, vgl RS0004202) ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Für die Tauglichkeit eines Rechts als Exekutionsobjekt iSd §§ 326 ff EO genügt deren mittelbare Verwertbarkeit. Das Recht muss daher nicht selbst verwertbar sein, sondern es genügt, dass dessen Ausübung den Zugriff auf verwertbares Vermögen ermöglicht. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt, ist daher – wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung – auch weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T2)Beisatz: Gemäß Paragraph 326, Absatz eins, zweiter Satz EO zählen nun (entgegen der früheren Rechtsprechung zu Paragraph 331, EO aF, vergleiche RS0004202) ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Für die Tauglichkeit eines Rechts als Exekutionsobjekt iSd Paragraphen 326, ff EO genügt deren mittelbare Verwertbarkeit. Das Recht muss daher nicht selbst verwertbar sein, sondern es genügt, dass dessen Ausübung den Zugriff auf verwertbares Vermögen ermöglicht. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt, ist daher – wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung – auch weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T2) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 13/25w Beisatz: Die Exekution auf Vermögensrechte wurde durch die GREx erweitert: Gemäß § 326 Abs 1 zweiter Satz EO zählen jetzt ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht den Bestimmungen nach §§ 326 ff EO idF der GREx unterliegt, ist daher weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3)Beisatz: Die Exekution auf Vermögensrechte wurde durch die GREx erweitert: Gemäß Paragraph 326, Absatz eins, zweiter Satz EO zählen jetzt ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht den Bestimmungen nach Paragraphen 326, ff EO in der Fassung der GREx unterliegt, ist daher weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3) Beisatz: Hier: Exekution durch Pfändung der der Verpflichteten zustehenden Rechte an einer näher bezeichneten Domain. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120349

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.