GVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zwar zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen, nicht aber zur Aufhebung der mit der Vollstreckbarerklärung verbundenen Exekutionsbewilligung. Es ist daher nicht zulässig, den unterlassenen Erlag der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO zu sanktionieren oder nach rechtskräftigem - unbefristetem - Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO an den Antragsteller und betreibenden Gläubiger diesen nun unter Fristsetzung neuerlich zum Erlag mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO aufzufordern. EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-24 3 Ob 209/05i Veröff: SZ 2005/171 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 49/06m nur:
GVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen. (T1)nur:
GVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen. (T1) TE OGH 2012-03-14 3 Ob 248/11h Ähnlich; Beisatz: Hier Schiedsspruch. (T2); Beisatz: Unabhängig von einer Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung. (T3); Beisatz: Wird die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheit nicht erlegt, so sind etwa (in der Regel vom Erstgericht ja bereits als Folge der Exekutionsbewilligung) gesetzte Maßnahmen nach § 84a EO wieder aufzuheben. (T4)Ähnlich; Beisatz: Hier Schiedsspruch. (T2); Beisatz: Unabhängig von einer Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung. (T3); Beisatz: Wird die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheit nicht erlegt, so sind etwa (in der Regel vom Erstgericht ja bereits als Folge der Exekutionsbewilligung) gesetzte Maßnahmen nach Paragraph 84 a, EO wieder aufzuheben. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.