RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120365 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl4Ob122/05b; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob221/12x; 4Ob115/15p; 4Ob222/16z; 4Ob27/20d; 4Ob138/20b; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a; 4Ob40/23w NormVerordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc MSchG §10 Abs2 RechtssatzEbenso wie bei identischer Verwendung des bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit häufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die Möglichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt. Für die Behauptungs- und Beweislast des Verletzers spricht auch, dass Art 9 Abs 1 lit c GMV und § 10 Abs 2 MSchG ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" sprechen. Das erlaubt den Schluss, dass Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indizieren und dass diese nur entfällt, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen.Ebenso wie bei identischer Verwendung des bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit häufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die Möglichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt. Für die Behauptungs- und Beweislast des Verletzers spricht auch, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV und Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" sprechen. Das erlaubt den Schluss, dass Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indizieren und dass diese nur entfällt, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-11-29 4 Ob 122/05b Veröff: SZ 2005/173 TE OGH 2008-12-16 17 Ob 28/08d Vgl auch; Beisatz: Bei Verwendung identischer Zeichen ist die Unlauterkeit auch bei nicht gleichartigen Waren oder Dienstleistungen im Regelfall zu vermuten; der Nutzer des Zeichens muss in diesem Fall besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen. (T1) TE OGH 2009-09-22 17 Ob 15/09v Vgl; Beisatz: Bei Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens liegt es allerdings wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Rufausnutzung nahe, unlautere Motive zu vermuten. (T2) Beisatz: Gleiches muss für auch das Ausnutzen nicht der Wertschätzung, sondern der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke gelten: Verwendet ein Dritter die bekannte Marke, um dadurch das Interesse des Publikums auf sein Produkt zu lenken, so profitiert er von der Bekanntheit dieser Marke, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen; er hängt sich an die Bekanntheit der fremden Marke an, um den Absatz seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen zu fördern. (T3) Beisatz: „Styriagra". (T4) Veröff: SZ 2009/125 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x Vgl auch Veröff: SZ 2012/28 TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T5) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 221/12x Vgl; Beisatz: Hier: Red Bull - Pit Bull (Wortmarke). (T6) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 115/15p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2017-01-24 4 Ob 222/16z Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft grundsätzlich den Verletzer. (T7) TE OGH 2020-06-05 4 Ob 27/20d Vgl; Beisatz: Das trifft insbesondere dann zu, wenn ein Dritter versucht, sich durch Trittbrettfahren an den Ruf der bekannten Marke anzuhängen und von diesem zu schmarotzen. Zudem kann die Bekanntheit der Marke die Gefahr von Verwechslungen steigern. (T8) TE OGH 2020-12-22 4 Ob 138/20b Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 19/21d TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a vgl; Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T9) TE OGH 2023-12-19 4 Ob 40/23w vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: "Mercedes-Stern" versus "Y" (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120365
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