RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120492 Entscheidungsdatum01.12.2005 Geschäftszahl2Ob266/05i; 7Ob46/09d; 6Ob79/10a; 1Ob133/10f; 5Ob202/10g; 8Ob65/11h; 5Ob84/11f; 3Ob27/12k; 7Ob60/12t; 7Ob82/12b; 8Ob70/12w; 3Ob108/12x; 2Ob153/12g; 4Ob32/13d; 4Ob58/13b; 7Ob159/15f; 1Ob94/21m NormABGB §144; ABGB §177a Abs2 RechtssatzEine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteiles bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteiles zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-01 2 Ob 266/05i TE OGH 2009-03-30 7 Ob 46/09d Auch; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass gegen die Bestimmungen der §§ 177 und 177a ABGB, insbesondere gegen § 177a Abs 2 ABGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. (T1)Auch; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass gegen die Bestimmungen der Paragraphen 177 und 177 a ABGB, insbesondere gegen Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. (T1) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 79/10a nur: Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2) TE OGH 2010-08-10 1 Ob 133/10f nur: Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt allein vom Kindeswohl ab. (T3) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 202/10g Beisatz: Die Übertragung der Obsorge nur in einem Teilbereich widerspricht der Anordnung des § 177a Abs 2 ABGB. Es ist ein Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. (T4)Beisatz: Die Übertragung der Obsorge nur in einem Teilbereich widerspricht der Anordnung des Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB. Es ist ein Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. (T4) Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts nach § 177a Abs 2 ABGB ist nicht durch den Umfang des Begehrens, hier auf Zuweisung nur eines Obsorgeteilbereichs, begrenzt. (T5)Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts nach Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB ist nicht durch den Umfang des Begehrens, hier auf Zuweisung nur eines Obsorgeteilbereichs, begrenzt. (T5) Beisatz: Wenn das Gesetz in anderen Bestimmungen als § 144 ABGB von „Obsorge“ spricht, sind immer alle in § 144 ABGB genannten Teilbereiche gemeint. (T6)Beisatz: Wenn das Gesetz in anderen Bestimmungen als Paragraph 144, ABGB von „Obsorge“ spricht, sind immer alle in Paragraph 144, ABGB genannten Teilbereiche gemeint. (T6) Beisatz: Für die Entscheidung ist keinesfalls Voraussetzung, dass eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls oder sonst ein besonders wichtiger Grund vorläge, wie ihn § 176 ABGB regelt. Es reicht vielmehr aus, dass das Einvernehmen der Eltern über die gemeinsame Obsorge weggefallen ist. (T7)Beisatz: Für die Entscheidung ist keinesfalls Voraussetzung, dass eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls oder sonst ein besonders wichtiger Grund vorläge, wie ihn Paragraph 176, ABGB regelt. Es reicht vielmehr aus, dass das Einvernehmen der Eltern über die gemeinsame Obsorge weggefallen ist. (T7) TE OGH 2011-06-29 8 Ob 65/11h Auch TE OGH 2011-07-07 5 Ob 84/11f Auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2012-03-14 3 Ob 27/12k Auch; Vgl auch Beis wie T7 TE OGH 2012-04-25 7 Ob 60/12t TE OGH 2012-05-30 7 Ob 82/12b nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Gegen die entsprechende gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T8) Beisatz: Hier: offenlassend. (T9) TE OGH 2012-06-28 8 Ob 70/12w Auch TE OGH 2012-07-11 3 Ob 108/12x Auch TE OGH 2012-11-20 2 Ob 153/12g Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Eine Obsorgeregelung, wonach beide Elternteile jeweils mit einem Teil der Obsorge betraut sind, ist unzulässig. (T10) TE OGH 2013-05-23 4 Ob 32/13d Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl I 2013/15, grundlegend geändert. Nunmehr bleibt nach § 179 Abs 1 ABGB bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern deren zuvor gemeinsam ausgeübte Obsorge aufrecht, sie haben aber nach § 179 Abs 2 ABGB vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Kommt es binnen angemessener Frist zu keiner solchen Vereinbarung, so hat das Gericht nach § 180 Abs 1 Satz 1 Z 1 ABGB von Amts wegen über eine allfällige Änderung der Obsorge zu entscheiden oder bei aufrecht bleibender Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge jenen Elternteil zu bestimmen, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Dies gilt im Hinblick auf § 180 Abs 1 Satz 1 Z 2 ABGB auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen. (T11)Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl römisch eins 2013/15, grundlegend geändert. Nunmehr bleibt nach Paragraph 179, Absatz eins, ABGB bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern deren zuvor gemeinsam ausgeübte Obsorge aufrecht, sie haben aber nach Paragraph 179, Absatz 2, ABGB vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Kommt es binnen angemessener Frist zu keiner solchen Vereinbarung, so hat das Gericht nach Paragraph 180, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ABGB von Amts wegen über eine allfällige Änderung der Obsorge zu entscheiden oder bei aufrecht bleibender Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge jenen Elternteil zu bestimmen, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Dies gilt im Hinblick auf Paragraph 180, Absatz eins, Satz 1 Ziffer 2, ABGB auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen. (T11) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 58/13b Vgl aber; Beis wie T11 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 159/15f Auch; nur T3 TE OGH 2021-06-22 1 Ob 94/21m Vgl aber; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120492
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