RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120374 Entscheidungsdatum01.12.2005 Geschäftszahl6Ob253/05g; 6Ob212/07f; 6Ob249/08y; 6Ob135/13s; 6Ob114/14d; 2Ob11/20m NormAnerbenG §3; Tir HöfeG §15 RechtssatzUnter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt.Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt. EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-01 6 Ob 253/05g TE OGH 2008-01-24 6 Ob 212/07f Vgl auch; Beisatz: § 3 AnerbenG stellt zwei Kriterienkataloge auf, die hintereinander zur Anwendung zu kommen haben. Da die Anwendung (hier) des Ältestenrechts erst in der „Feinauslese" nach Abs 2 Z 2 Beachtung findet, muss zuerst geprüft werden, welchem der beiden noch in Betracht kommenden potenziellen Anerben (allenfalls) nach dem Kriterienkatalog des Abs 1 der Vorzug zu geben ist. (T1); Beisatz: Es kommt dabei auch darauf an, ob der potenzielle Anerbe auf die Übernahme des Erbhofs angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell nicht ausreichend abgesichert ist, welche Berufe die potenziellen Anerben erlernt haben bzw welchen sie nachgegangen sind, und inwieweit die potenziellen Anerben die Erhaltung des Erbhofs als Ganzes beabsichtigen bzw auch gewährleisten können, ist doch grundlegendes Ziel des Höferechts die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur; die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe soll möglichst vermieden werden. (T2); Veröff: SZ 2008/12Vgl auch; Beisatz: Paragraph 3, AnerbenG stellt zwei Kriterienkataloge auf, die hintereinander zur Anwendung zu kommen haben. Da die Anwendung (hier) des Ältestenrechts erst in der „Feinauslese" nach Absatz 2, Ziffer 2, Beachtung findet, muss zuerst geprüft werden, welchem der beiden noch in Betracht kommenden potenziellen Anerben (allenfalls) nach dem Kriterienkatalog des Absatz eins, der Vorzug zu geben ist. (T1); Beisatz: Es kommt dabei auch darauf an, ob der potenzielle Anerbe auf die Übernahme des Erbhofs angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell nicht ausreichend abgesichert ist, welche Berufe die potenziellen Anerben erlernt haben bzw welchen sie nachgegangen sind, und inwieweit die potenziellen Anerben die Erhaltung des Erbhofs als Ganzes beabsichtigen bzw auch gewährleisten können, ist doch grundlegendes Ziel des Höferechts die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur; die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe soll möglichst vermieden werden. (T2); Veröff: SZ 2008/12 TE OGH 2009-02-19 6 Ob 249/08y Vgl; Beisatz: Hier: § 15 TirHöfeG. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach dem primär in § 15 Abs 1 Z 1 bis 4 TirHöfeG (Grobauslese) und sekundär in Abs 2 bis 4 (Feinauslese) enthaltenen Kriterienkatalog zu bestimmen. (T3); Beisatz: „Auf dem Hof aufwachsen" setzt voraus, dass der Nachkomme seit seiner Geburt dort lebt oder seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend dort verbracht hat; gelegentliche Aufenthalte oder Ferien vor Ort erfüllen die Voraussetzungen hingegen nicht (6 Ob 2/93). (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 15, TirHöfeG. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach dem primär in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 TirHöfeG (Grobauslese) und sekundär in Absatz 2 bis 4 (Feinauslese) enthaltenen Kriterienkatalog zu bestimmen. (T3); Beisatz: „Auf dem Hof aufwachsen" setzt voraus, dass der Nachkomme seit seiner Geburt dort lebt oder seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend dort verbracht hat; gelegentliche Aufenthalte oder Ferien vor Ort erfüllen die Voraussetzungen hingegen nicht (6 Ob 2/93). (T4) TE OGH 2013-09-09 6 Ob 135/13s Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Anerben nach Paragraph 3, AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. (T5) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 114/14d Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2020-04-15 2 Ob 11/20m Beisatz: Hier: § 15 Tir HöfeG: Bestimmung der ältesten Schwester zur Anerbin. (T6)Beisatz: Hier: Paragraph 15, Tir HöfeG: Bestimmung der ältesten Schwester zur Anerbin. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120374
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