Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0120445 (6Ob254/05d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120445 Entscheidungsdatum01.12.2005 Geschäftszahl6Ob254/05d; 4Ob95/14w NormHGB §245 Abs1 RechtssatzErfolgtekeine Offenlegung des Konzernabschlusses und -lageberichts der Konzernmutter, kann sich ihre Tochter, die zugleich als Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtet ist, nicht auf die Befreiungsbestimmung des § 245 Abs 1 HGB berufen.Erfolgtekeine Offenlegung des Konzernabschlusses und -lageberichts der Konzernmutter, kann sich ihre Tochter, die zugleich als Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtet ist, nicht auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 245, Absatz eins, HGB berufen.

EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-01 6 Ob 254/05d Beisatz: Hier: Konzernmutter ist eine Privatstiftung. (T1); Veröff: SZ 2005/177 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 95/14w Auch; Beisatz: Dass es sich beim Mutterunternehmen im Anlassfall zu 6 Ob 254/05d um eine Privatstiftung gehandelt hat, ändert nichts an den dort gewonnenen allgemeinen Aussagen zu § 245 Abs 1 UGB. (T2)Auch; Beisatz: Dass es sich beim Mutterunternehmen im Anlassfall zu 6 Ob 254/05d um eine Privatstiftung gehandelt hat, ändert nichts an den dort gewonnenen allgemeinen Aussagen zu Paragraph 245, Absatz eins, UGB. (T2) Beisatz: In Fällen, in denen ein Tochterunternehmen selbst Mutterunternehmen ist, ist es danach im Interesse einer vollständigen Information grundsätzlich erforderlich, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen. (T3)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.