RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120457 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl11Os4/05f; 12Os30/07i; 12Os128/10f; 11Os131/10i; 12Os40/12t; 13Os43/14v; 13Os81/16k; 14Os29/21b; 11Os84/23x; 11Os21/24h NormStGB §201 Abs1 StGB § 206 Abs1StGB Paragraph 206, Abs1 StGB §206 Abs2 StGB §206 Abs4 RechtssatzAus § 206 Abs 4 StGB idgF folgt zwingend, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich.Aus Paragraph 206, Absatz 4, StGB idgF folgt zwingend, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-13 11 Os 4/05f TE OGH 2007-05-03 12 Os 30/07i Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd § 206 Abs 1 StGB tatbildlichen „Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer. Dieses Penetrationselement muss auch der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung innewohnen, die überdies ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betreffen muss. (T1)Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd Paragraph 206, Absatz eins, StGB tatbildlichen „Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer. Dieses Penetrationselement muss auch der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung innewohnen, die überdies ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betreffen muss. (T1) TE OGH 2010-11-11 12 Os 128/10f Vgl TE OGH 2011-02-17 11 Os 131/10i Vgl TE OGH 2012-06-26 12 Os 40/12t nur: Es erhellt schon aus § 206 Abs 4 StGB, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. (T2)nur: Es erhellt schon aus Paragraph 206, Absatz 4, StGB, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. (T2) TE OGH 2015-04-15 13 Os 43/14v Vgl TE OGH 2016-09-06 13 Os 81/16k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-06-29 14 Os 29/21b Vgl TE OGH 2023-11-14 11 Os 84/23x vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-03-12 11 Os 21/24h vgl; Beisatz: Hingegen keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, wenn nicht die Penetration einer Körperöffnung (sei es des Opfers, sei es durch das Opfer) in Rede steht. (T3); nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120457
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.