11Os102/05t (11Os103/05i)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.2005 Geschäftszahl11Os102/05t (11Os103/05i) NormStGB §28 Cb;
StGB §146 F;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §241a Abs1;
StGB §241b;
RechtssatzMit der tatsächlichen Verwendung des gefälschten unbaren Zahlungsmittels im allgemeinen Zahlungsverkehr setzt der Täter die zur Erfüllung des Tatbestands des § 241b StGB geforderte überschießende Innentendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweigend subsidiär zurücktritt.Mit der tatsächlichen Verwendung des gefälschten unbaren Zahlungsmittels im allgemeinen Zahlungsverkehr setzt der Täter die zur Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 241 b, StGB geforderte überschießende Innentendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) als stillschweigend subsidiär zurücktritt.
EntscheidungstexteTE OGH 2005/12/13 11 Os 102/05t RechtssatznummerRS0120382