RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120439 Entscheidungsdatum15.12.2005 Geschäftszahl6Ob275/05t; 6Ob220/08h; 6Ob156/09y; 6Ob247/08d; 6Ob217/19h; 6Ob57/21g NormDSG §6 Abs1 Z1 RechtssatzDer in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar. EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-15 6 Ob 275/05t Beisatz: Hier: „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T1); Veröff: SZ 2005/181 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 220/08h Vgl TE OGH 2009-11-12 6 Ob 156/09y Auch TE OGH 2009-12-17 6 Ob 247/08d nur: Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. (T2); Beisatz: Ein „durchschnittlich informierter Betroffener" muss nicht damit rechnen, dass ein Inkassounternehmen Daten, die die Einziehung einer Forderung betreffen, zu der es gemäß § 118 Abs 3 GewO nicht berechtigt ist, an einen anderen iSd § 4 Z 12 DSG übermittelt, der Daten zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen in seine Datenbank aufnimmt. (T3); Beisatz: Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Registrierung der Beklagten beim Datenverarbeitungsregister (DVR) der Betroffene im Anlassfall iSd § 24 Abs 1 Z 2 DSG „nach den Umständen des Falles" ausreichend informiert gewesen sei. (T4)nur: Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. (T2); Beisatz: Ein „durchschnittlich informierter Betroffener" muss nicht damit rechnen, dass ein Inkassounternehmen Daten, die die Einziehung einer Forderung betreffen, zu der es gemäß Paragraph 118, Absatz 3, GewO nicht berechtigt ist, an einen anderen iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG übermittelt, der Daten zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen in seine Datenbank aufnimmt. (T3); Beisatz: Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Registrierung der Beklagten beim Datenverarbeitungsregister (DVR) der Betroffene im Anlassfall iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, DSG „nach den Umständen des Falles" ausreichend informiert gewesen sei. (T4) TE OGH 2019-11-27 6 Ob 217/19h Veröff: SZ 2019/113 TE OGH 2021-08-06 6 Ob 57/21g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120439
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.