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{'item': ['9ObA144/05z', '8ObA80/05f', '9ObA62/08w', '8ObA81/08g', '8ObA23/09d', '9ObA110/14p', '9ObA82/16y', '8ObA62/18b', '9ObA21/21k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120368 Entscheidungsdatum16.12.2005 Geschäftszahl9ObA144/05z; 8ObA80/05f; 9ObA62/08w; 8ObA81/08g; 8ObA23/09d; 9ObA110/14p; 9ObA82/16y; 8ObA62/18b; 9ObA21/21k NormUrlG §9; UrlG §10 RechtssatzNach Aufhebung des § 9 UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht - ausgenommen Rechtsmissbrauch - keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen.Nach Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht - ausgenommen Rechtsmissbrauch - keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-16 9 ObA 144/05z Veröff: SZ 2005/182 TE OGH 2006-01-26 8 ObA 80/05f Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. (T1) TE OGH 2009-06-29 9 ObA 62/08w Auch; Beisatz: Eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen, besteht nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs. (T2) TE OGH 2009-07-30 8 ObA 81/08g Auch; Beisatz: Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nach Aufhebung des § 9 UrlG aF im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung kann es aber im Fall eines Rechtsmissbrauchs des Arbeitnehmers kommen. (T3)Auch; Beisatz: Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nach Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Paragraph 4, Absatz 5, UrlG. Zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung kann es aber im Fall eines Rechtsmissbrauchs des Arbeitnehmers kommen. (T3) Beisatz: Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden. Dabei ergibt sich für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insbesondere unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. (T4)Beisatz: Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden. Dabei ergibt sich für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz neben der Grundwertung in dessen Paragraph 4, Absatz eins, (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insbesondere unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. (T4) Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen. (T5) Bem: Mit Darstellung der Literaturmeinungen. (T6) Veröff: SZ 2009/102 TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2009/128 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 110/14p TE OGH 2016-07-26 9 ObA 82/16y Auch TE OGH 2019-08-29 8 ObA 62/18b Vgl TE OGH 2021-03-24 9 ObA 21/21k Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf mit vorangegangener Dienstfreistellung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120368

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.