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{'item': ['8Ob108/05y', '4Ob52/06k', '6Ob6/06k', '4Ob70/07h', '8Ob125/11g', '6Ob256/12h', '6Ob38/13a', '8Ob115/13i', '10Ob57/14a', '3Ob195/17y', '6Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120422 Entscheidungsdatum19.12.2005 Geschäftszahl8Ob108/05y; 4Ob52/06k; 6Ob6/06k; 4Ob70/07h; 8Ob125/11g; 6Ob256/12h; 6Ob38/13a; 8Ob115/13i; 10Ob57/14a; 3Ob195/17y; 6Ob6/19d; 6Ob150/19f; 1Ob1/20h; 6Ob206/19s NormABGB §16 RechtssatzSystematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-19 8 Ob 108/05y Veröff: SZ 2005/185 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k Beisatz: Dieser Eingriff könne zwar bei einem legitimen Informationsinteresse des Auftraggebers gerechtfertigt sein, wenn die Videoüberwachung auch das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ist. Hier ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verdacht auf Eheverfehlung nicht auch eine Beobachtung durch einen Detektiv ausgereicht hätte. (T1) TE OGH 2007-03-28 6 Ob 6/06k Vgl auch; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T2) Beisatz: Hier: Das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums erfordert keine Überwachung des Grundstücks des Klägers, für die bezweckte Abschreckung genügt die Überwachung des eigenen Grundstücks. (T3) Veröff: SZ 2019/59 TE OGH 2007-05-22 4 Ob 70/07h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-01-20 8 Ob 125/11g Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 Veröff: SZ 2012/10 TE OGH 2013-02-27 6 Ob 256/12h Vgl auch; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. (T4) Veröff: SZ 2013/25 TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Videoüberwachung ist in datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie für die Überwachung und somit zur Kontrolle von Menschen eingesetzt wird. (T5) Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T6) TE OGH 2013-11-29 8 Ob 115/13i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 57/14a Auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 195/17y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d Auch; Beisatz: Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. (T7) TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f TE OGH 2020-01-20 1 Ob 1/20h Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt. (T8) Beisatz: Hier: Recht auf das eigene Wort; keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T9) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 206/19s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120422

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.