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{'item': '8Ob108/05y; 4Ob70/07h; 3Ob187/10m; 6Ob38/13a; 5Ob69/13b; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob16/18y; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob206/19s; 7Ob197/21b; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120423 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl8Ob108/05y; 4Ob70/07h; 3Ob187/10m; 6Ob38/13a; 5Ob69/13b; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob16/18y; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob206/19s; 7Ob197/21b; 7Ob38/23y; 6Ob191/23s; 6Ob184/24p NormABGB §16 EO §382d RechtssatzSteht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. EntscheidungstexteTE OGH 2005-12-19 8 Ob 108/05y Veröff: SZ 2005/185 TE OGH 2007-05-22 4 Ob 70/07h Auch; Beisatz: Hier: Hat der Kläger kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass es schonendere Mittel zur Erlangung der von der Beklagten in einem anderen Verfahren benötigten Beweise gegeben hätte. (T1) TE OGH 2010-11-11 3 Ob 187/10m Auch TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T2) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 69/13b Vgl auch; Beisatz: Bei Prüfung der Duldungspflicht eines Vermieters findet keine derartige Interessenabwägung statt. (T3) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p Beisatz: Hier: Die vom Beklagten montierte Videokamera ist für den von ihm angestrebten Überwachungszweck „schlicht ungeeignet“ und es steht mit der Verwendung eines Lärm- bzw Schallpegelmessgeräts ein gelinderes Mittel zur Verfügung, um Lärmbelästigungen festzustellen und zu dokumentieren. Der Vornahme einer Interessenabwägung bedürfte es damit nicht. (T4) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 195/17y Beis wie T3 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 16/18y Vgl auch; Beisatz: Dass eine Videoüberwachung in die absolut geschützte Geheimsphäre anderer Personen eingreift, indiziert ihre Rechtswidrigkeit. (T5) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d Veröff: SZ 2019/59 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b Vgl; Beisatz: Hier: Veröffentlichung von Teilen einer Filmaufnahme als gelindestes Mittel. (T6) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 206/19s TE OGH 2021-12-15 7 Ob 197/21b Vgl; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: EV nach Paragraph 382 g, EO wegen Posting auf Facebook. (T7) TE OGH 2023-03-22 7 Ob 38/23y Beisatz: Die verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Antragstellerin (hier mit Voicerecorder, Kamera und Peilsender) zur Gewinnung allfälliger Beweise im Scheidungsverfahren für einen bloß unsubstantiiert vermuteten Ehebruch rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO. (T8)Beisatz: Die verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Antragstellerin (hier mit Voicerecorder, Kamera und Peilsender) zur Gewinnung allfälliger Beweise im Scheidungsverfahren für einen bloß unsubstantiiert vermuteten Ehebruch rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 d, EO. (T8) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 191/23s TE OGH 2024-11-06 6 Ob 184/24p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120423

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.