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{'item': ['13Os136/05g', '13Os97/06y', '15Os151/07f', 'Bsw3455/05', '13Os88/13k', '13Os43/15w', '13Os27/15t (13Os30/15h)', '13Os68/15x', '13Os89/15k',

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0120452 Entscheidungsdatum09.01.2006 Geschäftszahl13Os136/05g; 13Os97/06y; 15Os151/07f; Bsw3455/05; 13Os88/13k; 13Os43/15w; 13Os27/15t (13Os30/15h)

Art 5

Abs 1 lit f MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinwieder auf eine „beabsichtigte Auslieferung", mithin ebenfalls bloß auf ein Auslieferungsverfahren, nicht überdies

auf dessen Ergebnis ab.Die Zulässigkeit der Auslieferung bildet nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 29, ARHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera f, MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinwieder auf eine „beabsichtigte Auslieferung", mithin ebenfalls bloß auf ein Auslieferungsverfahren, nicht überdies

auf dessen Ergebnis ab. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-09 13 Os 136/05g TE OGH 2006-10-11 13 Os 97/06y Vgl

; Beisatz: Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss. (T1)Vgl

; Beisatz: Die Haftvoraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss. (T1) TE OGH 2008-01-08 15 Os 151/07f TE AUSL EGMR 2009-02-19 Bsw 3455/05

; nur:

Art 5

Abs 1 lit f MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens ab. (T2)

; nur:

Artikel 5

, Absatz eins, Litera f, MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens ab. (T2) Veröff: NL 2009,46 TE OGH 2013-09-17 13 Os 88/13k nur: Die Zulässigkeit der Auslieferung ist keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. (T3) TE OGH 2015-04-24 13 Os 43/15w nur T3 TE OGH 2015-04-15 13 Os 27/15t

TE OGH 2015-06-30 13 Os 68/15x

; nur T3 TE OGH 2015-08-19 13 Os 89/15k

TE OGH 2021-04-20 11 Os 44/21m Vgl; Beisatz: Zum Verhältnis Übergabeverfahren und Übergabehaft nach dem EU-JZG. (T4) Beisatz: Der Ablehnungstatbestand des § 7 Abs 1 EU-JZG knüpft – wie Art 54 SDÜ – an eine endgültige Entscheidung wegen „derselben Tat“ an (zur identen Tat [idem] vgl bereits 11 Os 5/15t und 11 Os 73/13i). (T5)Beisatz: Der Ablehnungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, EU-JZG knüpft – wie Artikel 54, SDÜ – an eine endgültige Entscheidung wegen „derselben Tat“ an (zur identen Tat [idem] vergleiche bereits 11 Os 5/15t und 11 Os 73/13i). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120452

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.