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{'item': 'Bsw50278/99; Bsw42034/04; Bsw26565/05; Bsw37075/09; Bsw65692/12; Bsw38030/12; Bsw41738/10; Bsw57467/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125421 Entscheidungsdatum01.10.2019 GeschäftszahlBsw50278/99; Bsw42034/04; Bsw26565/05; Bsw37075/09; Bsw65692/12; Bsw38030/12; Bsw41738/10; Bsw57467/15 NormMRK Art3 III7f RechtssatzGemäß der ständigen Rechtsprechung des GH können sich Ausländer, die ausgewiesen werden sollen, gewöhnlich nicht auf ein Aufenthaltsrecht in einem Konventionsstaat berufen, um eine dort empfangene medizinische, soziale oder anderweitige Behandlung fortzusetzen. Nur in außergewöhnlichen Fällen kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Betracht, nämlich wenn der Gesundheitszustand eines Fremden kritisch ist und eine Außerlandesschaffung in einen Staat erfolgen soll, wo keine Heilbehandlung durchgeführt werden kann. (Aoulmi gegen Frankreich)Gemäß der ständigen Rechtsprechung des GH können sich Ausländer, die ausgewiesen werden sollen, gewöhnlich nicht auf ein Aufenthaltsrecht in einem Konventionsstaat berufen, um eine dort empfangene medizinische, soziale oder anderweitige Behandlung fortzusetzen. Nur in außergewöhnlichen Fällen kommt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK in Betracht, nämlich wenn der Gesundheitszustand eines Fremden kritisch ist und eine Außerlandesschaffung in einen Staat erfolgen soll, wo keine Heilbehandlung durchgeführt werden kann. (Aoulmi gegen Frankreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2006-01-17 Bsw 50278/99 Veröff: NL 2006,15 TE AUSL EGMR 2008-05-22 Bsw 42034/04 nur: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des GH können sich Ausländer, die ausgewiesen werden sollen, gewöhnlich nicht auf ein Aufenthaltsrecht in einem Konventionsstaat berufen, um eine dort empfangene medizinische, soziale oder anderweitige Behandlung fortzusetzen. (T1); Beisatz: Der Tatsache, dass die medizinische Situation im Empfangsstaat weniger günstig ist, kommt aus dem Blickwinkel des Art 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. (Emre gegen die Schweiz) (T2); Veröff: NL 2008,146nur: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des GH können sich Ausländer, die ausgewiesen werden sollen, gewöhnlich nicht auf ein Aufenthaltsrecht in einem Konventionsstaat berufen, um eine dort empfangene medizinische, soziale oder anderweitige Behandlung fortzusetzen. (T1); Beisatz: Der Tatsache, dass die medizinische Situation im Empfangsstaat weniger günstig ist, kommt aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. (Emre gegen die Schweiz) (T2); Veröff: NL 2008,146 TE AUSL EGMR 2008-05-27 Bsw 26565/05 nur: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des GH können sich Ausländer, die ausgewiesen werden sollen, gewöhnlich nicht auf ein Aufenthaltsrecht in einem Konventionsstaat berufen, um eine dort empfangene medizinische, soziale oder anderweitige Behandlung fortzusetzen. (T3); Veröff: NL 2008,148 TE AUSL EGMR 2011-10-27 Bsw 37075/09 Vgl auch; Veröff: NL 2011,314 TE AUSL EGMR 2015-04-14 Bsw 65692/12 nur T1; Beisatz: Diese Grundsätze finden auch im Hinblick auf Art 2 MRK Anwendung. (Tatar gg. die Schweiz) (T4)nur T1; Beisatz: Diese Grundsätze finden auch im Hinblick auf Artikel 2, MRK Anwendung. (Tatar gg. die Schweiz) (T4) Veröff: NL 2015,103 TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 38030/12 Ähnlich; Beisatz: Wird die für die Anwendbarkeit von Art 3 MRK erforderliche Schwere der Misshandlung nicht erreicht, kann die Ausweisung dennoch eine Verletzung von Art 8 MRK begründen, wenn die physische oder psychische Integrität aufgrund des Gesundheitszustands der betroffenen Person durch die Ausweisung gefährdet wird. (Khan gg. Deutschland) (T5)Ähnlich; Beisatz: Wird die für die Anwendbarkeit von Artikel 3, MRK erforderliche Schwere der Misshandlung nicht erreicht, kann die Ausweisung dennoch eine Verletzung von Artikel 8, MRK begründen, wenn die physische oder psychische Integrität aufgrund des Gesundheitszustands der betroffenen Person durch die Ausweisung gefährdet wird. (Khan gg. Deutschland) (T5) Veröff: NL 2015,132 TE AUSL EGMR 2016-12-13 Bsw 41738/10 Beis wie T2; Veröff NL 2016,506 TE AUSL 2019-10-01 Bsw 57467/15 vgl Anm: Veröff: NL 2019,385Anmerkung, Veröff: NL 2019,385 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125421

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.