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{'item': '14Os102/05i; 14Os54/06g; 13Os53/06b; 13Os103/06f; 12Os117/06g; 15Os104/09x; 13Os8/10s; 15Os36/15f (15Os37/15b); 11Os45/17b; 12Os140/21m; 14O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120530 Entscheidungsdatum24.04.2024 Geschäftszahl14Os102/05i; 14Os54/06g; 13Os53/06b; 13Os103/06f; 12Os117/06g; 15Os104/09x; 13Os8/10s; 15Os36/15f (15Os37/15b); 11Os45/17b; 12Os140/21m; 14Os67/23v; 13Os14/24v NormStGB §146 F StGB §147 Abs1 Z1 StGB §148 StGB §241e Abs1 StGB §241e Abs2 RechtssatzDurch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt.Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB verdrängt. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-17 14 Os 102/05i TE OGH 2006-06-13 14 Os 54/06g Auch; Beisatz: Die strafbare Handlung nach § 241e Abs 1 StGB tritt hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweigend subsidiär zurück. (T1)Auch; Beisatz: Die strafbare Handlung nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB tritt hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) als stillschweigend subsidiär zurück. (T1) TE OGH 2006-07-12 13 Os 53/06b Auch; Beisatz: Gleiches gilt im Verhältnis von § 148 zweiter Fall StGB zu § 241e Abs 2 erster Fall StGB, wenn der Täter das nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 148 zweiter Fall StGB; WK-StGB - 2 § 241e Rz 26, 29). (T2)Auch; Beisatz: Gleiches gilt im Verhältnis von Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB, wenn der Täter das nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 148, zweiter Fall StGB; WK-StGB - 2 Paragraph 241 e, Rz 26, 29). (T2) TE OGH 2006-11-08 13 Os 103/06f Auch; nur: Die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr begründet Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB. (T3)Auch; nur: Die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr begründet Strafbarkeit nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB. (T3) TE OGH 2006-11-30 12 Os 117/06g TE OGH 2009-10-14 15 Os 104/09x TE OGH 2010-03-04 13 Os 8/10s Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2015-04-29 15 Os 36/15f Auch TE OGH 2017-07-04 11 Os 45/17b Auch; Beis wie T1; nur T3; Beisatz: Unter Ablehnung der teilweise gegenteiligen Lehre, wonach die Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr (trotz Täuschung über die Verfügungsberechtigung) unter §148a StGB zu subsumieren sei. (T4) TE OGH 2022-04-28 12 Os 140/21m Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2023-08-01 14 Os 67/23v vgl TE OGH 2024-04-24 13 Os 14/24v Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120530

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.