RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120471 Entscheidungsdatum17.01.2006 Geschäftszahl14Os132/05a; 15Os148/07i; 12Os47/14z; 12Os77/15p; 12Os160/16w NormStGB §74 Abs1 Z5; StGB §105 Abs1; StGB §107 Abs1 RechtssatzEine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen. Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen.Eine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen. Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-17 14 Os 132/05a TE OGH 2007-12-17 15 Os 148/07i Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor. (T1)Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB vor. (T1) TE OGH 2014-06-11 12 Os 47/14z Vgl auch TE OGH 2016-01-28 12 Os 77/15p Auch TE OGH 2017-01-26 12 Os 160/16w Vgl auch; Beisatz: Gegen welche Person sich das angekündigte Übel richtet, ist nicht zuletzt eine Frage des tatsächlichen Bedeutungsinhalts der Äußerung, den das Gericht nach dem Sprachgebrauch, den Gewohnheiten und nach den Begleitumständen festzustellen hat. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120471
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