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{'item': ['9ObA39/05h', '9ObA69/08z', '9ObA30/07p', '8ObA6/10f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120570 Entscheidungsdatum25.01.2006 Geschäftszahl9ObA39/05h; 9ObA69/08z; 9ObA30/07p; 8ObA6/10f NormAÜG §10 Abs1; KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnVIII RechtssatzDem ständig auf der selben Baustelle des Beschäftigerbetriebes eingesetzten Arbeitnehmer steht gemäß Abschn VIII KVAÜ Fahrtkostenersatz auch dann zu, wenn er direkt von der Wohnung zur Baustelle fährt, sich diese aber außerhalb des Betriebes des Beschäftigers befindet. Stellt die Wegzeitvergütung nach dem Beschäftiger-KV einen Entgeltbestandteil dar, ist sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Beschäftiger-KV auch dem überlassenen Arbeitnehmer zu zahlen.Dem ständig auf der selben Baustelle des Beschäftigerbetriebes eingesetzten Arbeitnehmer steht gemäß Abschn römisch acht KVAÜ Fahrtkostenersatz auch dann zu, wenn er direkt von der Wohnung zur Baustelle fährt, sich diese aber außerhalb des Betriebes des Beschäftigers befindet. Stellt die Wegzeitvergütung nach dem Beschäftiger-KV einen Entgeltbestandteil dar, ist sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Beschäftiger-KV auch dem überlassenen Arbeitnehmer zu zahlen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-25 9 ObA 39/05h Veröff: SZ 2006/8 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 69/08z Auch; Beisatz: Bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle wird ein „ständiger Betrieb" im Sinne des Art VIII Z 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- undmetallverarbeitende Gewerbe begründet. (T1)Auch; Beisatz: Bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle wird ein „ständiger Betrieb" im Sinne des Artikel römisch acht, Ziffer 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- undmetallverarbeitende Gewerbe begründet. (T1) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 30/07p Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat in 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8 bereits ausgesprochen, dass auch dann, wenn eine überlassene Arbeitskraft täglich von zu Hause direkt die Baustelle angefahren hat, ohne den Betriebsort aufzusuchen, grundsätzlich Fahrtkostenersatz zusteht, wenn und soweit diese Baustellen auch bei Beginn der Dienstreise am Betriebsort Kosten verursacht hätten. Für den Arbeitnehmer macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob er an einem weit von seinem Wohnort entfernten Montage- oder fixen Betriebsort beschäftigt wird. (T2) TE OGH 2010-12-21 8 ObA 6/10f Vgl; Beisatz: Erbringt der überlassene Arbeitnehmer im Sinne des klaren Wortlauts des KollV für Arbeitskräfteüberlassung Arbeitsleistungen außerhalb des Beschäftigerbetriebs, sodass von einer auswärtigen Arbeit iSd Abschnitts VIII Z 3 des KollV für Arbeitskräfteüberlassung auszugehen ist, so steht ihm ein (hier nicht geltend gemachter) Anspruch auf Auwandsentschädigung zu, weshalb ein Anspruch auf Referenzzuschlag zu verneinen ist. (T3)Vgl; Beisatz: Erbringt der überlassene Arbeitnehmer im Sinne des klaren Wortlauts des KollV für Arbeitskräfteüberlassung Arbeitsleistungen außerhalb des Beschäftigerbetriebs, sodass von einer auswärtigen Arbeit iSd Abschnitts römisch acht Ziffer 3, des KollV für Arbeitskräfteüberlassung auszugehen ist, so steht ihm ein (hier nicht geltend gemachter) Anspruch auf Auwandsentschädigung zu, weshalb ein Anspruch auf Referenzzuschlag zu verneinen ist. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.