RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120489 Entscheidungsdatum25.01.2006 Geschäftszahl9ObA129/04t; 8ObA65/07b; 9ObA34/07a; 8ObA13/08g; 8ObA66/14k NormUniversitätsgesetz 2002 §108; Universitätsgesetz 2002 §126; Universitätsgesetz 2002 §128; VBG §24 Abs9 Rechtssatz§ 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. Dies gilt trotz ihres Charakters als unbestimmte Resolutivbedingung auch für die Bestimmung des § 24 Abs 9 VBG. Für die nach dem Stichtag eingetretenen neuen Bediensteten wird als Vertragsinhalt statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stellt den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des § 36 VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von Paragraph 126, Absatz 4, UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. Dies gilt trotz ihres Charakters als unbestimmte Resolutivbedingung auch für die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 9, VBG. Für die nach dem Stichtag eingetretenen neuen Bediensteten wird als Vertragsinhalt statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stellt den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des Paragraph 36, VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-25 9 ObA 129/04t TE OGH 2007-11-22 8 ObA 65/07b nur: § 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. (T1)nur: Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von Paragraph 126, Absatz 4, UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. (T1) TE OGH 2008-02-07 9 ObA 34/07a Vgl auch; Beisatz: Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 129/04t als zwingende Norm interpretiert, die durch die statische Verweisung auf das VBG einen Mindeststandard als Arbeitsvertragsinhalt festlegt. (T2) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 13/08g Auch; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ordnete mit §126 Abs 4 UG eine ex lege Weitergeltung des VBG für die übergeleiteten Vertragsbediensteten an, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgeht. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ordnete mit §126 Absatz 4, UG eine ex lege Weitergeltung des VBG für die übergeleiteten Vertragsbediensteten an, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgeht. (T3) Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der demgegenüber vertretenen Auffassung, aus § 126 Abs 4 UG sei abzuleiten, dass das VBG ab Übernahme der Bediensteten durch die Universität als Vertragsschablone zur Anwendung komme. (T4)Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der demgegenüber vertretenen Auffassung, aus Paragraph 126, Absatz 4, UG sei abzuleiten, dass das VBG ab Übernahme der Bediensteten durch die Universität als Vertragsschablone zur Anwendung komme. (T4) TE OGH 2015-10-29 8 ObA 66/14k Auch; Beisatz: Für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen werden durch den in § 128 UG enthaltenen allgemeinen Verweis auf § 36 UG nicht ausgeschlossen. (T5)Auch; Beisatz: Für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen werden durch den in Paragraph 128, UG enthaltenen allgemeinen Verweis auf Paragraph 36, UG nicht ausgeschlossen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120489
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