G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-26 8 Ob 9/06s TE OGH 2006-06-27 5 Ob 60/06v nur: Als „Revisionsrekurs"
G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts. (T1)nur: Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts. (T1) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 262/06i Auch; nur T1; Beisatz: Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar. (T2) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 286/06m Auch; nur T1; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar. (T3) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 56/07x nur: Als „Revisionsrekurs"
G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. (T4)nur: Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. (T4) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 77/07b Auch; nur T1; Beisatz: Alle diese Beschlüsse unterliegen dem Regime des § 62 AußStrG. Daher ist im Außerstreitverfahren auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Alle diese Beschlüsse unterliegen dem Regime des Paragraph 62, AußStrG. Daher ist im Außerstreitverfahren auch ein vom Rekursgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter der Voraussetzung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T5) Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren. (T6) Veröff: SZ 2007/85 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 16/08y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 163/07w Auch; Beisatz: § 62 AußStrG
somit nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern sie regelt schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden, auch Beschlüsse, wenn diese auf Zurückweisung eines Rekurses lauten. (T7)Auch; Beisatz: Paragraph 62, AußStrG
somit nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern sie regelt schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden, auch Beschlüsse, wenn diese auf Zurückweisung eines Rekurses lauten. (T7) Veröff: SZ 2008/23 TE OGH 2008-03-10 10 Ob 9/08h Vgl auch; Beisatz: § 62 Abs 1 AußStrG
mit dem Begriff Revisionsrekurs nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz, die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden im Rekursverfahren ergangenen Beschluss des Rekursgerichts. (T8)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG
mit dem Begriff Revisionsrekurs nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz, die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden im Rekursverfahren ergangenen Beschluss des Rekursgerichts. (T8) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 185/08d Vgl; Beisatz: Auch ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar. (T9)Vgl; Beisatz: Auch ein im Rahmen des Rekursverfahrens ergangener Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen wird, ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anfechtbar. (T9) TE OGH 2008-10-14 10 Ob 88/08a Auch; Beisatz: Ein Revisionsrekurs im Sinn des § 62 AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um die Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt. (T10)Auch; Beisatz: Ein Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 62, AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um die Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt. (T10) Beisatz: Eine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im AußStrG nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formellen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar sind. (T11)Beisatz: Eine Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im AußStrG nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formellen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar sind. (T11) Beis wie T3 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 6/09v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 147/09k Auch; Beisatz: Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet. (T12)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet. (T12) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 162/09v Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2009-11-12 2 Ob 174/09s Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: § 62 Abs 1 AußStrG gilt auch für Berichtigungs- und Unterbrechungsbeschlüsse des Rekursgerichts, aber auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. (T13)Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG gilt auch für Berichtigungs- und Unterbrechungsbeschlüsse des Rekursgerichts, aber auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. (T13) Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Verspätung. (T14) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 1/10v nur T1; Bem: Löschung der versehentlichen Bezugnahmen auf T7 und T11 im August 2012 (T14a) TE OGH 2010-03-03 9 Ob 31/09p Vgl TE OGH 2010-03-02 10 Ob 13/10z nur T4 TE OGH 2010-05-11 9 Ob 3/10x nur: Als „Revisionsrekurs"
G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. (T15)nur: Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. (T15) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 156/10t Auch; nur T4 TE OGH 2010-10-21 2 Ob 85/10d Auch; nur T4; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T12 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 230/10k Auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 122/11m Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 90/14g TE OGH 2014-07-23 8 Ob 61/14z Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Veröff: SZ 2014/69 TE OGH 2014-09-30 10 Ob 47/14f Vgl auch TE OGH 2015-03-20 9 Ob 11/15f Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses wegen § 45 Satz 2 AußStrG (nicht selbständig anfechtbarer verfahrensleitender Beschluss). (T16)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses wegen Paragraph 45, Satz 2 AußStrG (nicht selbständig anfechtbarer verfahrensleitender Beschluss). (T16) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 79/15a Auch; Beis wie T3; Beis wie T14 TE OGH 2015-04-27 6 Ob 59/15t Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 96/15s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-07-29 9 Ob 39/15y Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 215/15a Vgl auch TE OGH 2015-10-28 9 Ob 39/15y Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Auch ein Beschluss des Rekursgerichts über einen Berichtigungsantrag ‑ den es insoweit funktional als Erstgericht getroffen hat ‑ ergeht im Rahmen des Rekursverfahrens. (T17) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 10/17b nur T1 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 150/17f Nur T4 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 163/17g Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren (T18) TE OGH 2018-05-16 2 Ob 82/18z nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-07-04 7 Ob 119/18b Auch TE OGH 2018-08-23 4 Ob 151/18m Auch; Beis wie T16 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 138/18i Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 252/18x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T14 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 59/19f Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 224/18d TE OGH 2020-05-19 3 Ob 9/20z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2020-08-11 4 Ob 85/20h Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 195/20p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-12-18 8 Ob 92/20t nur T1 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 87/21i Vgl; Beis nur wie T3 TE OGH 2021-06-24 2 Ob 108/21b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14 TE OGH 2021-09-16 5 Ob 157/21f Beis wie T3; Beis wie T14 TE OGH 2021-09-16 2 Ob 142/21b nur T1; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss. (T19) TE OGH 2021-12-14 2 Ob 108/21b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14 TE OGH 2022-04-20 10 Ob 16/22h Vgl; Beis nur wie T3 TE OGH 2022-05-25 5 Ob 65/22b Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2022-06-21 10 Ob 42/21f nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen funktioneller Unzuständigkeit des Rekursgerichts. (T20) TE OGH 2022-07-27 6 Ob 144/22b nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 156/22f Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14 TE OGH 2023-02-02 6 Ob 13/23i nur T4; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Aufzeigen einer erheblichen Rechtsfrage hat sich auch im Revisionsrekursverfahren über die Vollzugsanordnung nach dem HKÜ auf eine Rechtsfrage mit inhaltlicher Zielrichtung zu beziehen. (T21) TE OGH 2023-01-31 5 Ob 87/22p Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-03-21 2 Ob 50/23a vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T16 TE OGH 2023-07-18 6 Ob 115/23i vgl; nur T1 TE OGH 2023-07-25 2 Ob 129/23v Beisatz wie T16 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 143/23w Beisatz wie T7; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses mangels wirksamer Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts durch die Betroffene. (T22) TE OGH 2024-06-25 2 Ob 96/24t vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung. (T23)vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung. (T23) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 64/24m vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung. (T24)vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung. (T24) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 106/24p vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen § 45 Abs 2 AußStrG. (T25); Beisatz wie T16vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen Paragraph 45, Absatz 2, AußStrG. (T25); Beisatz wie T16 TE OGH 2024-12-18 7 Ob 197/24g Beisatz wie T9; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 80/25s Beisatz wie T3; Beisatz wie T14 Beisatz: Die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung wirft eine erhebliche Rechtsfrage auf. (T26) Anm: So bereits 3 Ob 124/18h mwNAnmerkung, So bereits 3 Ob 124/18h mwN TE OGH 2025-04-29 2 Ob 66/25g Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Verbesserungsauftrag in einem Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG. (T27)Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Verbesserungsauftrag in einem Ausfolgungsverfahren nach Paragraph 150, AußStrG. (T27) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 68/25a vgl; Beisatz wie T23; Beisatz wie T24 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 176/24x nur T5 Beisatz: Hier: Abweisung eines (erst im Rekursverfahren gestellten) Unterbrechungsantrags in einem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren. (T28) TE OGH 2025-09-24 3 Ob 107/25v Beisatz nur wie T9; Beisatz wie T11; nur T23; nur T24 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 100/25g vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
G alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Rechtsmittellegitimation. (T29)vgl; nur: Als „Revisionsrekurs"
Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Rechtsmittellegitimation. (T29) TE OGH 2025-06-25 5 Ob 203/24z vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120565
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.