RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120670 Entscheidungsdatum31.01.2006 GeschäftszahlBkv3/05; Bkv3/09; Bkv3/10; Bkv4/12; Bkv2/13; 19Ob4/16a; 19Ob3/16d NormRAO §2 Abs1 RechtssatzDie Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in § 2 RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in § 2 leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar.Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in Paragraph 2, RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in Paragraph 2, leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-31 Bkv 3/05 TE OGH 2010-07-05 Bkv 3/09 Vgl; Beisatz: Auch die Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft kann gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar sein, wenn der Arbeitgeber ein „beliehenes Unternehmen“ ist, welches Bescheide erlässt. (T1)Vgl; Beisatz: Auch die Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft kann gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RAO anrechenbar sein, wenn der Arbeitgeber ein „beliehenes Unternehmen“ ist, welches Bescheide erlässt. (T1) Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T2) TE OGH 2010-11-29 Bkv 3/10 Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Tätigkeit als Rechtsreferent beim Österreichischen Gewerkschaftsbund, weil es sich bei diesem um einen rein privaten Verein handelt. (T3) TE OGH 2013-05-03 Bkv 4/12 Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T4) TE OGH 2013-12-02 Bkv 2/13 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der rechtsberuflichen Tätigkeit beim Verein für Konsumenteninformation, weil dieser ein privater Verein ist. Daran ändert es nichts, dass ihm durch Gesetz eine besondere Stellung im Bereich des Konsumentenschutzes und seiner Durchsetzung eingeräumt wurde. (T5) TE OGH 2017-02-14 19 Ob 4/16a Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T6) TE OGH 2017-02-14 19 Ob 3/16d Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120670
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.