RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120672 Entscheidungsdatum31.01.2006 GeschäftszahlBkv12/05; Bkv3/07; 19Ob1/16k NormRAO §1b Abs1 RechtssatzDie angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des § 1b Abs 1 RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „law", was lediglich „Recht" bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Darüber hinaus liegt auch die Verwechslungsfähigkeit und die Täuschungseignung des Firmenteiles „arge" selbst unter Mitberücksichtigung der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit eklatanter Deutlichkeit vor.Die angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph eins b, Absatz eins, RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „law", was lediglich „Recht" bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Darüber hinaus liegt auch die Verwechslungsfähigkeit und die Täuschungseignung des Firmenteiles „arge" selbst unter Mitberücksichtigung der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit eklatanter Deutlichkeit vor. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-31 Bkv 12/05 TE OGH 2008-09-08 Bkv 3/07 Vgl; Beisatz: Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von § 1b Abs 1 ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des § 1b RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist. (T1)Vgl; Beisatz: Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass Paragraph eins b, RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von Paragraph eins b, Absatz eins, ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des Paragraph eins b, RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist. (T1) Bem: Siehe auch RS0124105. (T2) TE OGH 2016-12-07 19 Ob 1/16k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Firmenbestandteil „GEISTWERT“ unzulässig. (T3); Veröff: SZ 2016/134 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120672
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.