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{'item': '11Os26/05s; 11Os142/05z; 12Os125/06h; 15Os122/07s; 11Os62/08i; 14Os89/08g; 11Os163/11x; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os69/18y; 15Os124/19b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120600 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl11Os26/05s; 11Os142/05z; 12Os125/06h; 15Os122/07s; 11Os62/08i; 14Os89/08g; 11Os163/11x; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os69/18y; 15Os124/19b; 14Os8/20p; 13Os20/20w; 15Os30/25p; 11Os71/25p NormStGB §12 Bc FinStrG §11 RechtssatzBeitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen.Beitragshandlungen im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-01-31 11 Os 26/05s TE OGH 2006-03-28 11 Os 142/05z Auch; nur: Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. (T1) TE OGH 2007-01-25 12 Os 125/06h Auch; nur T1 TE OGH 2008-01-21 15 Os 122/07s Auch; nur T1 TE OGH 2008-09-16 11 Os 62/08i Vgl; Beisatz: Der Vorsatz der Beitragstäter muss sich auf eine ausreichend individualisierte Tat beziehen. (T2) TE OGH 2008-10-14 14 Os 89/08g Auch TE OGH 2012-01-19 11 Os 163/11x Vgl; Beisatz: Hier: Tatplan, der auch auf die vor der Tat vereinbarten Modalitäten der vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) geförderten Flucht gerichtet war. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Tatplan, der auch auf die vor der Tat vereinbarten Modalitäten der vom Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) geförderten Flucht gerichtet war. (T3) TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch TE OGH 2018-09-12 13 Os 69/18y Auch; Beisatz: Der Vorsatz des Beteiligten muss nicht im Zeitpunkt der Zueignung durch den unmittelbaren Täter vorliegen. (T4) TE OGH 2019-12-04 15 Os 124/19b Vgl TE OGH 2020-03-17 14 Os 8/20p Vgl TE OGH 2020-09-16 13 Os 20/20w Beisatz nur: Mangels qualitativer Akzessorität sonstigen Beitrags (§ 11 dritter Fall FinStrG) ist für die Strafbarkeit des Beitragstäters nicht von Bedeutung, ob der unmittelbare Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) vorsätzlich gehandelt hat. (T5)Beisatz nur: Mangels qualitativer Akzessorität sonstigen Beitrags (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) ist für die Strafbarkeit des Beitragstäters nicht von Bedeutung, ob der unmittelbare Täter (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) vorsätzlich gehandelt hat. (T5) TE OGH 2025-04-30 15 Os 30/25p vgl TE OGH 2025-09-09 11 Os 71/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120600

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