RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120576 Entscheidungsdatum14.02.2006 Geschäftszahl11Os95/05p; 13Os137/06f; 12Os51/09f; 12Os200/10v; 14Os165/13s; 14Os140/14s; 15Os87/15f; 15Os80/17d; 14Os78/18d; 13Os111/18z; 11Os135/18i; 14Os55/20z; 14Os94/20k; 11Os28/21h (11Os36/21k); 13Os4/23x NormStGB §21 Abs1; StPO §281 Abs1 Z11; StPO §433 Abs1 RechtssatzWenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind. Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist.Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind. Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2006-02-14 11 Os 95/05p TE OGH 2007-01-24 13 Os 137/06f Auch; nur: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben. (T1)Auch; nur: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben. (T1) TE OGH 2009-05-28 12 Os 51/09f Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde soweit sie die Anlasstaten bekämpft. Hingegen war der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB wegen fehlender Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde soweit sie die Anlasstaten bekämpft. Hingegen war der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen fehlender Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. (T2) TE OGH 2011-01-25 12 Os 200/10v Vgl TE OGH 2014-02-25 14 Os 165/13s Vgl TE OGH 2015-01-20 14 Os 140/14s Auch TE OGH 2015-08-26 15 Os 87/15f Auch TE OGH 2017-08-23 15 Os 80/17d Aber; Beisatz: Die neue Prognoseentscheidung kann sowohl vom Obersten Gerichtshof selbst vorgenommen als auch dem Erstgericht aufgetragen werden. (T3) TE OGH 2018-09-11 14 Os 78/18d Auch TE OGH 2018-11-21 13 Os 111/18z Auch TE OGH 2019-02-26 11 Os 135/18i nur T1 TE OGH 2020-07-21 14 Os 55/20z Vgl TE OGH 2020-11-03 14 Os 94/20k Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen. (T4)Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entsprechen. (T4) TE OGH 2021-04-09 11 Os 28/21h Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-02-22 13 Os 4/23x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120576
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