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OGH Rechtssatz RS0120599 (6Ob130/05v u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120599 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob130/05v; 6Ob139/06v; 6Ob37/08x; 6Ob49/09p; 6Ob100/12t; 6Ob90/19g; 6Ob192/21k; 6Ob92/22f; 6Ob64/24s; 6Ob65/24p; 6Ob13/25t NormGmbHG §41 Abs1 Z2 RechtssatzDie Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.Die Prüfung inhaltlicher Mängel (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-02-16 6 Ob 130/05v TE OGH 2006-10-12 6 Ob 139/06v Beisatz: Demnach seien Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Diese Einwände können aber auch einer „positiven Beschlussfeststellungsklage" entgegen gehalten werden. (T1) Veröff: SZ 2006/149 TE OGH 2008-04-10 6 Ob 37/08x Auch; Beisatz: Die treuwidrige Stimmabgabe ist nur dann anfechtbar, wenn die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern geltend gemacht wird. Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft (unmittelbar) beteiligten Treugeber treffen, berechtigt demgegenüber nicht zur Anfechtung. (T2) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 100/12t Vgl; Beisatz: Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden. (T3) Veröff: SZ 2013/15 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g Auch; Beisatz: Die Stimmrechtsausübung entgegen einem mit einstweiliger Verfügung angeordneten Stimmverbot ist jedenfalls dann als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn das Stimmverbot auch der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern bekannt ist. Daraus folgt die Anfechtbarkeit des unter Verletzung des Stimmverbots gefassten Generalversammlungsbeschlusses. (T4) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 192/21k Vgl TE OGH 2022-06-22 6 Ob 92/22f Vgl; Beis nur wie T4 TE OGH 2024-06-18 6 Ob 64/24s vgl TE OGH 2025-02-18 6 Ob 65/24p vgl TE OGH 2026-04-22 6 Ob 13/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120599

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.