15Os135/05z
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.02.2006 Geschäftszahl15Os135/05z NormStGB §28 Ba;
StGB §127;
StGB §241a;
StGB §241b;
RechtssatzDie Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (vgl WK-StGB - 2 § 241a Rz 31).Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 b, StGB vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 241 a, Rz 31).
EntscheidungstexteTE OGH 2006/02/16 15 Os 135/05z RechtssatznummerRS0120553