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{'item': '16Ok52/05; 16Ok3/06; 16Ok4/07; 5Ob154/07v; 16Ok8/07; 16Ok2/11; 16Ok6/12; 16Ok2/17f; 16Ok4/23h; 16Ok5/23f; 16Ok1/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120560 Entscheidungsdatum23.04.2025 Geschäftszahl16Ok52/05; 16Ok3/06; 16Ok4/07; 5Ob154/07v; 16Ok8/07; 16Ok2/11; 16Ok6/12; 16Ok2/17f; 16Ok4/23h; 16Ok5/23f; 16Ok1/25w NormKartG 1988 §142 KartG 2005 §29 VStG §21 Abs1 StGB §34 StGB §42 RechtssatzDie Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu § 42 StGB (nunmehr § 191 Abs 1 StPO) und § 21 Abs 1 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial - noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist.Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu Paragraph 42, StGB (nunmehr Paragraph 191, Absatz eins, StPO) und Paragraph 21, Absatz eins, VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial - noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 2006-02-27 16 Ok 52/05 Veröff: SZ 2006/30 TE OGH 2006-06-26 16 Ok 3/06 Vgl; nur: Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. (T1) TE OGH 2007-09-12 16 Ok 4/07 Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Geldbuße nach § 29 KartG

  1. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Geldbuße nach Paragraph 29, KartG
  2. (T2) Bem.: Jedoch keine analoge Anwendung von § 34 StGB bei Bemessung einer Geldbuße wegen abschließender Regelung in § 30 KartG 2005 (siehe RS0122744). (T3)Bem.: Jedoch keine analoge Anwendung von Paragraph 34, StGB bei Bemessung einer Geldbuße wegen abschließender Regelung in Paragraph 30, KartG 2005 (siehe RS0122744). (T3) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 154/07v Vgl aber; Beisatz: Die kartellrechtlichen Geldbußentatbestände stellen, selbst wenn man sie als strafrechtlich qualifiziert, jedenfalls keine strafgerichtliche Verfolgung dar. (T4) Beisatz: Hier: § 29 KartG
  3. (T5)Beisatz: Hier: Paragraph 29, KartG
  4. (T5) TE OGH 2008-01-21 16 Ok 8/07 Auch; Beisatz: Die Bedeutung der verletzten Auskunftspflicht ist nicht an der subjektiven Einschätzung der Rekurswerberin, sondern am objektiven Maßstab der Rechtsordnung zu messen. (T6); Veröff: SZ 2008/5 TE OGH 2011-12-05 16 Ok 2/11 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei geringem Verschulden und unbedeutsamen Folgen kommt in Ausnahmefällen auch ein gänzliches Absehen von der Geldbuße in Betracht. (T7) Veröff: SZ 2011/142 TE OGH 2013-12-02 16 Ok 6/12 nur T1 TE OGH 2017-12-07 16 Ok 2/17f TE OGH 2023-11-30 16 Ok 4/23h Beisatz: Hier: Kein bloß geringes Verschulden, weil die Antragsgegnerin im - der BWB übermittelten - Anmeldeentwurf den mittelbaren Erwerb der Lebensmitteleinzelhandels-Flächen durch die Einmietung der Tochtergesellschaft im Einkaufszentrum als Asset-Deal im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 KartG bezeichnete und daher die Qualifikation einer langfristigen Einmietung am Standort eines bereits zuvor betriebenen Lebensmitteleinzelhandels als Zusammenschluss also durchaus erkannte. (T8)Beisatz: Hier: Kein bloß geringes Verschulden, weil die Antragsgegnerin im - der BWB übermittelten - Anmeldeentwurf den mittelbaren Erwerb der Lebensmitteleinzelhandels-Flächen durch die Einmietung der Tochtergesellschaft im Einkaufszentrum als Asset-Deal im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KartG bezeichnete und daher die Qualifikation einer langfristigen Einmietung am Standort eines bereits zuvor betriebenen Lebensmitteleinzelhandels als Zusammenschluss also durchaus erkannte. (T8) TE OGH 2024-05-17 16 Ok 5/23f vgl TE OGH 2025-04-23 16 Ok 1/25w Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120560

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.