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13R14/06s

RIS Dokument GerichtLG Eisenstadt Entscheidungsdatum28.02.2006 Geschäftszahl13R14/06s NormZPO §388;

ZPO §54;

RATG §23;

Rechtssatz1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach § 54 Abs. 2 ZPO handelt.1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO handelt.

2.Eine Teilnahme an einer Befundaufnahme im selbständigen Beweissicherungsverfahren erfordert im allgemeinen weder ein besonderes Vertrauensverhältnis, noch bedeutsame Vorkenntnisse.
3.Zu den Kosten iSd § 388 Abs. 3 ZPO zählen nicht nur die Kosten der Beweisaufnahme im engeren Sinn, sondern unter anderem auch die Antrags- und Rekurskosten.3. Zu den Kosten iSd Paragraph 388, Absatz 3, ZPO zählen nicht nur die Kosten der Beweisaufnahme im engeren Sinn, sondern unter anderem auch die Antrags- und Rekurskosten.

EntscheidungstexteTE LG Eisenstadt 2006/02/28 13 R 14/06s RechtssatznummerRES0000088

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.