13R14/06s
RIS Dokument GerichtLG Eisenstadt Entscheidungsdatum28.02.2006 Geschäftszahl13R14/06s NormZPO §388;
ZPO §54;
RATG §23;
Rechtssatz1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach § 54 Abs. 2 ZPO handelt.1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO handelt.
EntscheidungstexteTE LG Eisenstadt 2006/02/28 13 R 14/06s RechtssatznummerRES0000088