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{'item': '1Ob8/06t; 4Ob171/06k; 2Ob85/06y; 2Ob162/06x; 2Ob135/07b; 9ObA14/08m; 2Ob221/08a; 8Ob45/09i; 2Ob105/09v; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 2Ob141/10i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087844 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob8/06t; 4Ob171/06k; 2Ob85/06y; 2Ob162/06x; 2Ob135/07b; 9ObA14/08m; 2Ob221/08a; 8Ob45/09i; 2Ob105/09v; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 2Ob141/10i; 2Ob162/10b; 8Ob40/10f; 2Ob211/12m; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 7Ob159/23t; 2Ob39/25m NormZPO §41 Abs1 D2 ZPO §43 Abs1 ZPO §50 ZPO 350 Abs1 ZPO §55 RechtssatzEine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte. EntscheidungstexteTE OGH 2006-03-07 1 Ob 8/06t Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu RS

  1. (T1) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 171/06k Abweichend; Beisatz: Die in 8 ObA 117/04w vertretene Auffassung, dass eine nur im Kostenpunkt erfolgreiche Berufung nicht (also auch nicht im Ausmaß des Obsiegens im Kostenpunkt) zu honorieren sei, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Beklagte hat die Kosten für einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache zu ersetzen, weil der Kläger die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte. (T2); Veröff: SZ 2006/188 TE OGH 2007-02-27 2 Ob 85/06y Vgl; Beisatz: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird. (T3) TE OGH 2007-03-23 2 Ob 162/06x Vgl; nur: Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. (T4) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 135/07b Abweichend; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T5); Bem: Siehe RS
  2. (T6)Abweichend; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des Paragraph 54, Absatz 2, JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T5); Bem: Siehe RS
  3. (T6) TE OGH 2008-03-03 9 ObA 14/08m Abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden. (T7) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 221/08a Vgl; nur T4; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5 TE OGH 2009-11-19 8 Ob 45/09i Auch; Beis wie T1; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zu 8 ObA 117/04w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T8); Veröff: SZ 2009/153 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 105/09v Vgl aber; Auch Beis wie T3; Beisatz: Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss. (T9) TE OGH 2010-03-23 8 ObA 30/09h Auch; Beisatz: Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können. (T10) TE OGH 2010-06-30 9 ObA 61/09z Auch; Beis wie T10; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T11) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i Vgl aber TE OGH 2010-12-02 2 Ob 162/10b Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T9; Abweichend zu Beis wie T10; Abweichend zu Bem wie T11 TE OGH 2011-04-26 8 Ob 40/10f Auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 211/12m Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/86 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 62/22d Beis wie T5 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 59/22p Beis wie T5 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 159/23t vgl; Beisatz nur wie T3; nur T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T9 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 39/25m vgl; Beisatz: Die Beantwortung des Kostenrekurses ist mit dem für die Berufungsbeantwortung gebührenden Kostenersatz abgegolten. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0087844

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