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{'item': '10ObS188/04a; 10ObS76/20d; 10ObS35/21a; 10ObS144/21f; 10ObS24/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120568 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10ObS188/04a; 10ObS76/20d; 10ObS35/21a; 10ObS144/21f; 10ObS24/25i NormASVG §99 Abs1 RechtssatzKommt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Weitergewährung der entzogenen Leistung hervor, dass eine im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG relevante Änderung der Verhältnisse zwar nicht eingetreten ist, aber durch eine der (dem) Versicherten zumutbare ärztliche Behandlung herbeigeführt werden könnte, und ist der (dem) Versicherten die Verweigerung der Behandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, so ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein neuer Umstand, der zu einer Entziehung (§99 Abs1 ASVG) berechtigt.Kommt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Weitergewährung der entzogenen Leistung hervor, dass eine im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG relevante Änderung der Verhältnisse zwar nicht eingetreten ist, aber durch eine der (dem) Versicherten zumutbare ärztliche Behandlung herbeigeführt werden könnte, und ist der (dem) Versicherten die Verweigerung der Behandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, so ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein neuer Umstand, der zu einer Entziehung (§99 Abs1 ASVG) berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 2006-03-07 10 ObS 188/04a Veröff: SZ 2006/31 TE OGH 2020-07-28 10 ObS 76/20d TE OGH 2021-04-27 10 ObS 35/21a Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T1)Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 99, Absatz eins a, ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T1) TE OGH 2021-12-14 10 ObS 144/21f TE OGH 2025-03-18 10 ObS 24/25i vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120568

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.