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{'item': '6Ob15/06h; 7Ob49/06s; 7Ob152/06p; 4Ob28/09k; 3Ob183/10y; 1Ob37/12s; 7Ob202/12z; 6Ob74/15y; 1Ob17/16f; 6Ob185/17z; 6Ob126/18z; 6Ob233/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120608 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl6Ob15/06h; 7Ob49/06s; 7Ob152/06p; 4Ob28/09k; 3Ob183/10y; 1Ob37/12s; 7Ob202/12z; 6Ob74/15y; 1Ob17/16f; 6Ob185/17z; 6Ob126/18z; 6Ob233/24v NormABGB §1333 Abs2 UGB §352 UGB §456 RechtssatzDie Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert. EntscheidungstexteTE OGH 2006-03-09 6 Ob 15/06h TE OGH 2006-08-30 7 Ob 49/06s Auch; Beisatz: Die gesetzliche Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG umfasst auch Leistungen aus Versicherungsverträgen. (T1)Auch; Beisatz: Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung des ZinsRÄG umfasst auch Leistungen aus Versicherungsverträgen. (T1) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 152/06p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-04-21 4 Ob 28/09k Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch aus einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern. (T2) Veröff: SZ 2009/48 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 183/10y Auch TE OGH 2012-06-22 1 Ob 37/12s nur: Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. (T3) Beis wieT2; Beisatz: Eine Einstellung der Unternehmenstätigkeit nach Begründung der Geldforderung ist ohne Bedeutung. (T4) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 202/12z Vgl auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/145 TE OGH 2015-07-31 6 Ob 74/15y Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für vertragliche Leistungskondiktionen. (T5) TE OGH 2016-04-28 1 Ob 17/16f Vgl; Beisatz: § 352 UGB ‑ bzw nun § 456 UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50 bei ab dem 16.3.2013 geschlossenen Verträgen ‑ setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus. (T6)Vgl; Beisatz: Paragraph 352, UGB ‑ bzw nun Paragraph 456, UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl römisch eins 2013/50 bei ab dem 16.3.2013 geschlossenen Verträgen ‑ setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus. (T6) Beisatz: Hier: Für eine Übertragung der Rechtsfolgen des § 352 UGB auf Schadenersatzansprüche einer Prozesspartei gegen einen durch öffentlich‑rechtlichen Akt bestellten (Gerichts‑)Sachverständigen besteht keine taugliche Analogiebasis. (T7)Beisatz: Hier: Für eine Übertragung der Rechtsfolgen des Paragraph 352, UGB auf Schadenersatzansprüche einer Prozesspartei gegen einen durch öffentlich‑rechtlichen Akt bestellten (Gerichts‑)Sachverständigen besteht keine taugliche Analogiebasis. (T7) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 185/17z Beisatz: Hier: Durch die Formulierung des Zinsenbegehrens „... samt Zinsen aus Unternehmen ab 1.11.2010“ wurde erkennbar auf § 352 UGB aF Bezug genommen. (T8)Beisatz: Hier: Durch die Formulierung des Zinsenbegehrens „... samt Zinsen aus Unternehmen ab 1.11.2010“ wurde erkennbar auf Paragraph 352, UGB aF Bezug genommen. (T8) TE OGH 2018-12-20 6 Ob 126/18z Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Regelung unternehmerischer Verzugszinsen knüpft an den Unternehmensträger an. Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören. Der Unternehmerbegriff entspricht insofern jenem des § 1 Abs 2 KSchG. (T9); Veröff: SZ 2018/112Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Regelung unternehmerischer Verzugszinsen knüpft an den Unternehmensträger an. Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören. Der Unternehmerbegriff entspricht insofern jenem des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG. (T9); Veröff: SZ 2018/112 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120608

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.