(T2); Veröff: SZ 2006/192Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung
Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht. (T2); Veröff: SZ 2006/192 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 132/07s Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. Im neuen Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2007/144 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 167/07p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-11-13 4 Ob 165/07d Vgl; Bem: Diese Entscheidung zur Unzulässigkeit der Revision nach Verneinung eines Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht differenziert ebenfalls diesen Fall von der Abänderung einer vom Erstgericht ausgesprochenen Klagszurückweisung. (T4) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 189/07m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-07-10 8 ObA 33/08y Vgl auch; Beisatz: Analoge Anwendung
GVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T6); Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T7); Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung
Vgl auch; Beisatz: Analoge Anwendung
Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren verneint. (T5); Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T6); Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T7); Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung
Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vergleiche auch RS0121604. (T8) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T9); Veröff: SZ 2011/151Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach Paragraph 528, ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des Paragraph 519, ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T9); Veröff: SZ 2011/151 TE OGH 2012-06-28 8 Ob 72/12i Vgl auch; Beisatz: Eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint wird, ist unter den Bedingungen des § 528 ZPO anfechtbar. (T10)Vgl auch; Beisatz: Eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint wird, ist unter den Bedingungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar. (T10) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 150/12f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120715
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.