RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120591 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl2Ob109/04z; 2Ob221/07z; 2Ob204/08a; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x; 2Ob103/17m; 2Ob26/23x; 2Ob198/23s NormASVG §333 Abs3 EKHG §3 Z3 EKHG §9 A EKHG §9 B RechtssatzSind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach § 7 EKHG in Verbindung mit § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen.Sind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 7, EKHG in Verbindung mit Paragraph 1304, ABGB angemessen zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-03-16 2 Ob 109/04z Veröff: SZ 2006/40 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 221/07z Vgl auch TE OGH 2008-12-17 2 Ob 204/08a Auch; Beisatz: Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG. (T1)Auch; Beisatz: Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG. (T1) TE OGH 2012-03-08 2 Ob 13/12v Auch Beis wie T1; Beisatz: Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. (T2);Auch Beis wie T1; Beisatz: Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des Paragraph 9, EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. (T2); Beisatz: Dass ein Kraftfahrzeug („Quad“) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfügt, begründet keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“. (T3); Beisatz: Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Lenkers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit ist dem Halter nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen. (T4) TE OGH 2017-11-29 8 ObA 55/17x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/142 TE OGH 2018-06-26 2 Ob 103/17m TE OGH 2023-02-21 2 Ob 26/23x vgl TE OGH 2023-11-21 2 Ob 198/23s vgl; Beisatz: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120591
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.